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Amtsgericht Hannover Urteil01.09.2005

Für Kinderrabatt bei Pauschalreisen ist das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Reise maßgeblichFamilienvater muss 756,- EUR Kinde­r­er­mä­ßigung nachzahlen

Oft gibt es für Kinder bei Reisebuchungen Rabatt. Fraglich ist aber, ob der Rabatt auch noch gültig ist, wenn die Kinder zum Zeitpunkt der Reise nicht mehr das für den Rabatt maßgebliche Alter haben. Für den Rabatt kommt es auf den Zeitpunkt der Reise und nicht auf den Zeitpunkt der Buchung an. Das hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall buchte eine Familie eine zweiwöchige Reise nach Antalya. Für ihr elfjähriges Kind erhielt sie einen Rabatt von 756,- EUR, der für Gäste unter zwölf Jahren galt. Beim Antritt der Reise war die Tochter dann allerdings schon zwölf Jahre alt, so dass der Hotelier vom Familienvater in Antalya eine Nachzahlung in Höhe von 756,- EUR verlangte.

Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Vater zur Zahlung. Es führte aus, dass es allgemein bekannt sei, dass Rabatte auf Leistungen nur dann gewährt würden, wenn der Empfänger bei der Entgegennahme unter die Voraussetzungen des Rabattes falle.

Landgericht Gera vertritt eine andere Auffassung

Einen ähnlichen Fall hatte das Landgericht Gera (Urteil v. 30.11.2005 - 1 S 226/05 -) zu entscheiden. Die Richter aus Gera meinten, dass fest vereinbarte Kinde­r­er­mä­ßi­gungen auch dann Gültigkeit hätten, wenn das Kind bei Reiseantritt nicht mehr die Voraussetzungen des Rabattes erfülle.

Quelle: ra-online (pt)

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