21.11.2024
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Dokument-Nr. 28761

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Amtsgericht Hannover Urteil09.08.2019

Blick auf Tennisplatz statt auf Meer begründet Anspruch auf Reise­preis­min­derungFalsches Zimmer für eine angebrochene Nacht rechtfertigt Minderungsquote von 10 %

Hat ein Reisender ein Zimmer mit Meerblick gebucht und erhält stattdessen ein Zimmer mit Blick auf den Tennisplatz, begründet dies einen Anspruch auf Reise­preis­min­derung. Muss der Reisende das falsche Zimmer nur für eine angebrochene Nacht beziehen, so rechtfertigt dies eine Minderungsquote von 10 % des Tages­rei­se­preises. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für den Sommer 2018 eine Pauschalreise nach Rhodos. Dabei wurde ausdrücklich die Unterbringung in einem Zimmer mit Meerblick vereinbart. Jedoch musste das Ehepaar die erste angebrochene Nacht in einem Zimmer schlafen, welches lediglich einen Blick auf den Tennisplatz bot. Das Ehepaar machte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung geltend. Da die Reise­ver­an­stalterin sich weigerte dem nachzukommen, erhob das Ehepaar Klage.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen fehlenden Meerblicks

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Ehepaars. Ihnen stehe ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zu. Denn in der Nichtstellung eines Zimmers mit Meerblick liege ein Reisemangel. Die Beschaffenheit des gestellten Zimmers habe von der Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung abgewichen. Am Vorliegen eines Mangels ändere auch nichts, dass das Ehepaar aufgrund der Nachtzeit den Meerblick ohnehin nicht hätten genießen können.

Minderungsquote von 10 %

Angesichts dessen, dass das falsche Zimmer nur für eine Nacht bezogen werden musste, hielt das Amtsgericht eine Minderungsquote von 10 % des Tages­rei­se­preises für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2020, 86/rb)

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