18.10.2024
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Dokument-Nr. 34122

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Urteil14.04.2023Landgericht Köln11 S 795/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2024, 77Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2024, Seite: 77
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Köln, Urteil14.09.2021, 124 C 774/20
ergänzende Informationen

Landgericht Köln Urteil14.04.2023

Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit wegen Zur­verfügung­stellung eines falschen ZimmersEin-Raum-Juniorsuite anstatt Familienzimmer mit separatem Schlafzimmer begründet Reisemangel

Soll ein Reisender anstatt des gebuchten Familienzimmers mit einem separaten Schlafzimmer eine Ein-Raum-Juniorsuite erhalten, begründet dies einen Reisemangel. Er kann dann gemäß §§ 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude verlangen. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater einer drei Jahre alten Tochter buchte für sich, seine Tochter und seine Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Mallorca für den Sommer 2020. Er wählte dazu ein Familienzimmer, welches über ein separates Schlafzimmer verfügte. Kurz vor dem Reisebeginn wurde ihm von der Reise­ver­an­stalterin mitgeteilt, dass das gebuchte Hotel leider geschlossen sei. Ihm wurde aber eine Juniorsuite in einem anderen Hotel zur Verfügung gestellt. Da diese aber über kein separates Schlafzimmer verfügte, kündigte der Vater den Reisevertrag und klagte schließlich auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude.

Amtsgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Köln wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Es konnte in der Zurver­fü­gung­s­tellung der Juniorsuite keinen Reisemangel erkennen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach §§ 651 i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Es liege ein Reisemangel vor. Das Zurver­fü­gung­s­tellen der Juniorsuite stelle eine erhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit der Reise dar. Es liege keine bloße Unannehm­lichkeit vor. Der Kläger hatte ein Zimmer gebucht, bei dem das Kind in einem separaten Raum hätte schlafen können, während sich der Kläger und seine Lebensgefährtin im kombinierten Wohn-/Schlafraum hätten aufhalten können. Dies sei bei einer Ein-Raum-Juniorsuite nicht gleichermaßen möglich. Es habe somit eine erhebliche Beein­träch­tigung vorgelegen.

Höhe der Entschädigung

Die geltend gemachte Höhe der Entschädigung für den Kläger und dessen Lebensgefährtin in Höhe von 55 % und für das Kind in Höhe von 52 % des jeweils auf sie anfallenden Reisepreises sei nicht zu beanstanden, so das Landgericht.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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