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Amtsgericht Hannover Urteil11.04.2011

Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach Flugga­st­rechteVO aufgrund Vorverlegung eines Fluges um mehr als 10 StundenVorverlegung steht Annullierung eines Fluges gleich

Wird ein Flug um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so steht dem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (Flugga­st­rechteVO) zu. Denn die Vorverlegung entspricht der Annullierung des Fluges. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast auf Ausgleichszahlung, weil sein Flug um mehr als zehn Stunden vorverlegt wurde.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Vorverlegung des Fluges

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe gemäß Art. 7 Abs. 1 Flugga­st­rechteVO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gegen die Fluggesellschaft zugestanden. Der Anspruch sei entsprechend Art. 5 Flugga­st­rechteVO begründet, weil die Vorverlegung des Fluges um mehr als zehn Stunden einer Annullierung entsprochen habe. Das Gericht verwies darauf, dass die Flugga­st­rechteVO auf ein hohes Schutzniveau der Fluggäste abziele, die von durch Flugzeit­ab­wei­chungen oder Annullierungen veranlassten Ärgernisse ausgesetzt seien. Die Vorverlegung eines Fluges sei gleichermaßen wie die Verspätung eines Fluges geeignet, die zeitlichen Dispositionen der Fluggäste erheblich zu beeinträchtigen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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