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- Amtsgericht Erding, Urteil06.08.2014, 1 C 111/14
Landgericht Landshut Urteil18.05.2015
Unberechtigte Vorverlegung eines Fluges um einen Tag begründet Ausgleichsansprüche nach FluggastrechteverordnungVorverlegung steht Nichtbeförderung gleich
Wird ein Flug um einen Tag vorverlegt, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zu, wenn der eigentlich gebuchte Flug planmäßig stattfindet. Die Vorverlegung ist in diesem Fall als Nichtbeförderung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder eine Flugreise nach Lanzarote. Der Flug sollte von München starten und einen Zwischenstopp in Madrid beinhalten. Zwei Tage vor dem geplanten Abflug, teilte das Reisebüro auf Veranlassung der Fluggesellschaft mit, dass der ursprünglich gebuchte Flug storniert sei. Jedoch stehe ein Ersatzflug am Vortag zur Verfügung. Dies führte dazu, dass die Familie eine Nacht in Madrid verbringen musste, um am nächsten Tag wie geplant nach Lanzarote weiterzufliegen. Später erfuhren sie, dass der ursprünglich gebuchte Flug wie geplant durchgeführt wurde. Der Familienvater klagte daraufhin auf Zahlung eines Ausgleichs. Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fluggesellschaft.
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung
Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten des Familienvaters und wies daher die Berufung der Fluggesellschaft zurück. Ihm habe aufgrund der Nichtbeförderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug nach Art. 7 der FluggastrechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden.
Vorverlegung steht Nichtbeförderung gleich
Nach Auffassung des Landgerichts stehe die Vorverlegung des Fluges der Nichtbeförderung gleich. Zwar habe die Familie das Reiseziel pünktlich erreicht. Der Familienvater habe jedoch nicht einen Flug mit Übernachtung in Madrid gebucht, sondern einen Flug nach Lanzarote mit kurzem Aufenthalt in Madrid. Die Reise habe sich um eine ganze Nacht verlängert. Dies sei mit Ärgernissen und Lästigkeiten verbunden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2016
Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)
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