21.11.2024
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Dokument-Nr. 22231

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Landgericht Landshut Urteil18.05.2015

Unberechtigte Vorverlegung eines Fluges um einen Tag begründet Ausgleichs­ansprüche nach Fluggast­rechte­verordnungVorverlegung steht Nicht­be­för­derung gleich

Wird ein Flug um einen Tag vorverlegt, steht dem Fluggast ein Ausgleichs­an­spruch nach der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) zu, wenn der eigentlich gebuchte Flug planmäßig stattfindet. Die Vorverlegung ist in diesem Fall als Nicht­be­för­derung anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Landshut hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder eine Flugreise nach Lanzarote. Der Flug sollte von München starten und einen Zwischenstopp in Madrid beinhalten. Zwei Tage vor dem geplanten Abflug, teilte das Reisebüro auf Veranlassung der Fluggesellschaft mit, dass der ursprünglich gebuchte Flug storniert sei. Jedoch stehe ein Ersatzflug am Vortag zur Verfügung. Dies führte dazu, dass die Familie eine Nacht in Madrid verbringen musste, um am nächsten Tag wie geplant nach Lanzarote weiterzufliegen. Später erfuhren sie, dass der ursprünglich gebuchte Flug wie geplant durchgeführt wurde. Der Familienvater klagte daraufhin auf Zahlung eines Ausgleichs. Das Amtsgericht Erding gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Flugge­sell­schaft.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Nicht­be­för­derung

Das Landgericht Landshut entschied zu Gunsten des Familienvaters und wies daher die Berufung der Flugge­sell­schaft zurück. Ihm habe aufgrund der Nichtbeförderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Flug nach Art. 7 der Flugga­st­rechteVO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zugestanden.

Vorverlegung steht Nicht­be­för­derung gleich

Nach Auffassung des Landgerichts stehe die Vorverlegung des Fluges der Nicht­be­för­derung gleich. Zwar habe die Familie das Reiseziel pünktlich erreicht. Der Familienvater habe jedoch nicht einen Flug mit Übernachtung in Madrid gebucht, sondern einen Flug nach Lanzarote mit kurzem Aufenthalt in Madrid. Die Reise habe sich um eine ganze Nacht verlängert. Dies sei mit Ärgernissen und Lästigkeiten verbunden gewesen.

Quelle: Landgericht Landshut, ra-online (vt/rb)

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