21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Hannover Urteil14.01.2014

Schadenersatz wegen unsachgemäßer Toilet­ten­be­nutzung: Großes Geschäft auf Toilettendeckel eines Restaurants verrichtetVerschmutzer muss Reini­gungs­kosten und entgangenen Gewinn erstatten

Wer im Restaurant auf den Toilettendeckel kotet und die Toilette stark verschmutzt, muss die Reini­gungs­kosten bezahlen. Ebenso kann der Gastwirt den Verschmutzer in Regress nehmen, wenn andere Gäste wegen der Verschmutzung ausbleiben und dem Gastwirt hierdurch ein Gewinn entgeht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hannover hervor.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Inhaber eines Restaurants aus Hannover. Am 20. Mai 2013 war gegen 17.15 Uhr ein Mann (Beklagter) in sein Restaurant gekommen, der darum bat, die Toilette benutzen zu dürfen. Das Personal gestattete dies freund­li­cherweise dem Mann. Die Toilette war sauber, denn das Restaurant hatte erst kurz zuvor gegen 17.00 Uhr geöffnet. Bei der Öffnung war vom Personal auch der Zustand der Toiletten geprüft worden.

Auf Toilettendeckel gekotet

Nach der Benutzung der Toilette durch den Mann wurde die Toilette nochmals überprüft. Dabei stellten die Mitarbeiter fest, dass der Mann die Toilette nicht bestim­mungsgemäß benutzt hatte. Statt den Toilettendeckel zu öffnen und seine Notdurft in die Toilet­ten­schüssel zu verrichten, hatte der Mann sich auf die Toilette gehockt und sein großes Geschäft auf dem Toilettendeckel gemacht. Dies führte in der Folge zu einer sehr starken Verschmutzung der Toilette und dazu, dass starker unangenehmer Geruch in den Gastraum zog.

Gästegruppe flüchtete

Eine Gästegruppe von neun Personen, die für 18.00 Uhr einen Tisch reserviert hatte, wollte wegen des Gestanks auch nicht mehr in dem Restaurant speisen. Dies führte dazu, dass dem Gastwirt ein Gewinn von 151,60 Euro entging. Die Toilette musste zudem aufwändig drei Stunden lang gereinigt werden, wodurch Reinigungskosten in Höhe von 97,92 Euro entstanden. Die Reini­gungs­kosten und den entgangenen Gewinn, also insgesamt 249,52 Euro verlangte der Inhaber des Restaurants von dem Mann.

Amtsgericht Hannover bejaht Schaden­er­satz­an­spruch des Restau­ran­t­in­habers

Zu Recht, entschied das Amtsgericht Hannover. Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 249,52 Euro. Dieser Anspruch bestehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Im Übrigen müsse der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/pt)

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