15.11.2024
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Dokument-Nr. 9615

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Landgericht Hamburg Urteil23.08.2002

Plumpsklo als Toilette im FerienhausPlumpsklo ist Toilette einfachster Art und das Wort "Toilette" ist lediglich ein Oberbegriff

Wer in abgelegenen Gegenden ein Ferienhaus mietet, muss unter Umständen mit einem Plumpsklo vorlieb nehmen - auch wenn es in der Reise­be­schreibung "Toilette" hieß. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Ein Urlauber hatte im südschwedischen Schärengebiet eine Hütte gemietet und staunte nicht schlecht, als er "nur" ein Plumpsklo vorfand. In der Ferien­h­aus­be­schreibung hatte es geheißen: Waschmaschine, Dusche, Geschirrspüler, Toilette.

Eimer mit Toilet­ten­brillen-Aufsatz

Nun aber hatte der Urlauber nur einen "Eimer mit Toilet­ten­brillen-Aufsatz nebst vielen Plastiktüten. Der Urlauber fühlte sich veräppelt und verklagte den Vermieter.

Toilette einfachster Art

Das Landgericht Hamburg entschied, dass ein Plumpsklo auch eine "Toilette" sei. Auch wenn es sich um eine Toilette der einfachsten Art handele, so könne ein Plumpsklo doch als Toilette bezeichnet werden. Die Bezeichnung "Toilette" stelle lediglich einen Oberbegriff dar und bedeute nicht zwangsläufig, dass es sich um Wasserklosett handele.

Da ein "Plumpsklo" auch eine Toilette darstelle, sei der Vermieter nicht dazu verpflichtet gewesen, auf dieses gesondert hinzuweisen.

Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahre 2002 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".

Quelle: ra-online (pt)

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