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Dokument-Nr. 21435

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Urteil26.01.2007Amtsgericht Hannover437 C 15376/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2010, 447Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 447
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Urteil26.01.2007

Kippriegel am Fenster nicht von Klein­reparatur­klausel umfasstMieter muss nicht für Reparaturkosten aufkommen

Der Mieter einer Wohnung ist nicht verpflichtet gemäß einer Klein­reparatur­klausel die Kosten der Reparatur des Kippriegels eines Fensters zu übernehmen. Denn ein Fenster wird nicht von einer solchen Klausel erfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung die Kosten einer Reparatur des Kippriegels eines Fensters übernehmen. Der Vermieter verwies in diesem Zusammenhang auf die im Mietvertrag aufgenommene Kleinreparaturklausel. Da sich die Mieter weigerten die Reparaturkosten zu übernehmen, erhob der Vermieter Klage.

Kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Denn nach der Klein­re­pa­ra­tur­klausel müssten die Mieter die Reparaturkosten nur dann übernehmen, wenn es um die Behebung von Schäden an den mitvermieteten Anlagen oder Einrichtungen geht. Das Fenster sei aber weder eine mitvermietete Anlage noch eine Einrichtung innerhalb der Mieträume. Es sei wesentlicher Bestandteil der Mietsache.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 2010, 447/rb)

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