03.12.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33374

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Amtsgericht Hannover Urteil16.10.2023

Kein eigenmächtiges Einschreiten zum Schutz von Bäumen bei Bauarbeiten auf dem Nachba­r­grundstückBaumschutz rechtfertigt kein eigenmächtiges Betreten von Grundstück

Das Amtsgericht Hannover hat im Wege einer sog. einstweiligen Verfügung ein Betre­tungs­verbot für eine Baustelle im Zuge einer nachbar­schaft­lichen Ausein­an­der­setzung ausgesprochen.

Die Beteiligten des Verfahrens sind Nachbarn. Die Antragsteller errichten auf ihrem Grundstück in Hannover-Isernhagen einen Neubau. Für das Bauvorhaben besteht eine Baugenehmigung. Auf dem Grundstück der Antragsgegnerin befinden sich mehrere Bäume, unter anderem eine Birke, deren Wurzelwerk bis auf das Nachbargrundstück reicht. Am 24.06.2023 und am 22.09.2023 betrat die Antragsgegnerin das Grundstück der Antragsteller und behinderte die dort durchgeführten Baggerarbeiten. Im Verfahren hat die Antragsgegnerin sich darauf berufen, dass sie zum Schutz des Wurzelwerks der auf ihrem Grundstück befindlichen Bäume eingeschritten sei. Sie sei davon ausgegangen, dass die sich aus der Baugenehmigung ergebenden Bestimmungen zum Schutz der auf den benachbarten Flächen befindlichen Gehölzen, Bäumen und Hecken nicht eingehalten worden seien. Daher habe sie befürchtet, dass es durch die Baggerarbeiten zu irreparablen Schäden am Wurzelwerk ihrer Bäume komme.

Unbefugtes Betreten eines Grundstücks ohne Einwilligung des Besitzers unzulässig

Das AG hat den Antragstellern Recht gegeben und der Antragsgegnerin aufgegeben, das Betreten des Nachba­r­grund­stücks zu unterlassen. Zur Begründung hat das Gericht unter anderem ausgeführt, dass allein das bloße Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers unzulässig sei (sog. Besitzstörung). Auch der angestrebte Schutz der Bäume der Antragsgegnerin ändere daran nichts. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegnerin wegen der ihrerseits befürchteten Schädigung des Wurzelwerkes des auf ihrem Grundstück befindlichen Baumbewuchses überhaupt Unterlassungs- oder Besei­ti­gungs­ansprüche zustehen, wären sie - selbst wenn sie bestünden - keine taugliche Grundlage für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Selbst­hil­fe­maß­nahmen.

Abwehransprüche müssen behördlich oder gerichtlich geltend gemacht werden

Dies erklärt sich insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der hier von Antrag­stel­lerseite geltend gemachten Besitz­schutz­ansprüche. Sie sollen die Kontinuität der bestehenden Besitzlage gegen Eingriffe schützen und so den allgemeinen Rechtsfrieden wahren. Die Besitz­schutz­rechte erschöpfen sich daher darin, verbotene Übergriffe rückgängig zu machen und den eigenmächtig Handelnden in die Bahnen des justizförmigen Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechts zu zwingen. Vor diesem Hintergrund hätte es der Antragsgegnerin oblegen, sich zur Durchsetzung etwaiger zivil­recht­licher Ansprüche (zivil-)gerichtlicher Hilfe zu bedienen oder gegenüber den zuständigen Behörden auf ein behördliches Einschreiten - notfalls mittels verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsschutzes - hinzuwirken.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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