18.01.2025
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18.01.2025  
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Amtsgericht Hannover Urteil17.10.2016

Repro­duk­ti­o­ns­klinik muss einem durch Samenspende gezeugten Kind Namen des biologischen Vaters nennenAmtsgericht gibt Auskunftsklage gegen zwei Institute für Reproduktions­medizin statt

Das Amtsgericht Hannover hat einer Klage auf Mitteilung der Identität eines Samenspenders stattgegeben.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens wurde im Jahr 1994 geboren, nachdem sich ihre Eltern in den Jahren 1993 und 1994 bei der Beklagten zu 1 behandeln und im Jahr 1994 eine künstliche heterologe Insemination vornehmen ließen. Der hierfür verwendete Spendersamen wurde von der Beklagten zu 2 zur Verfügung gestellt.

Rechtlicher Vater war zum Zeitpunkt der Zeugung zeugungsunfähig

Die Klägerin hat die Klage im Einverständnis mit ihren Eltern erhoben. Sie trug vor, dass ihr rechtlicher Vater zum Zeitpunkt der Zeugung zeugungsunfähig war. Diesen Sachverhalt hat das Gericht nach Beweisaufnahme als bewiesen erachtet.

Klägerin hat Anspruch auf Einsicht in Behand­lungs­un­terlagen

Der Klägerin steht somit ein Anspruch über die Auskunft der Identität des Samenspenders und die Einsicht in die diesbezüglichen Behand­lungs­un­terlagen zu. Dieser Anspruch ergibt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Bei dem zwischen den Eltern und den Beklagten abgeschlossenen Behand­lungs­vertrag handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes. Hierdurch wird mit Geburt des Kindes eine rechtliche Sonderbeziehung des Kindes zu den Beklagten und damit ein Auskunftsanspruch begründet.

Infor­ma­ti­o­nelles Selbst­be­stim­mungsrecht des Samenspenders hat hinter dem Auskunftsrecht des Kindes zurückzustehen

Auch bei der Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der infor­ma­ti­o­nellen Selbst­be­stimmung des Samenspenders und dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, als Ausfluss des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts, hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders hinter dem Auskunftsrecht des Kindes zurückzustehen. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an Erzeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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