Dokument-Nr. 19019
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- RRa 2014, 241Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 241
Amtsgericht Hannover Urteil04.04.2014
Anspruch auf Entschädigung in Höhe des hälftigen Reisepreises nach berechtigtem Rücktritt vom ReisevertragKeine Kürzung der Entschädigung aufgrund verbleibender Freizeit zu Hause
Tritt ein Reisender vom Reisevertrag zurück, so steht ihm nach § 651 f Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubsfreude zu. Deren Höhe bestimmt sich nach der Hälfte des Reisepreises. Dabei kommt es nicht deshalb zu einer Kürzung der Entschädigung, weil der Reisende zu Hause seine Freizeit verbringen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger buchten bei einer Reiseveranstalterin eine achttägige Pauschalreise in die Türkei. Fünf Wochen vor Reisebeginn, teilte die Reiseveranstalterin mit, dass Hinflug anstatt von Berlin von Dresden ausgehen sollte. Zudem änderte sich die Abflugzeit auf spät nachts, so dass die Kläger um 3 Uhr früh des Folgetages in der Türkei ankommen sollten. Die Kläger hielten dies für unzumutbar und traten daher vom Reisevertrag zurück. Nachdem die Reiseveranstalterin erfolglos versuchte die Kläger umzustimmen, erhielten die Kläger den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Die Kläger beanspruchten darüber hinaus aber auch eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Reisepreises. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte dem Anspruch nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude bestand
Das Amtsgericht Hannover entschied teilweise zu Gunsten der Kläger. Ihnen habe eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises wegen der entgangenen Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugestanden. Da die Kläger die Urlaubszeit nicht so haben verbringen können, wie von der Reiseveranstalterin geschuldet, sei eine Entschädigung geboten gewesen. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die Entschädigung nicht deswegen gekürzt wird, dass der Reisende zu Hause Urlaub verbringen kann. Denn die Freizeit sei keine von der Reiseveranstalterin geschuldete Leistung.
Berechtigung zum Rücktritt bei Austausch des Abflughafens und der Abflugzeit
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kläger auch berechtigt gewesen den Reisevertrag zu kündigen. Denn der Austausch des Abflughafens sei unzumutbar. Dies gelte selbst dann, wenn der Abflughafen in der Nähe liegt. Die Unzumutbarkeit habe zudem insbesondere darin gelegen, dass die Abflugzeit in den späten Abend verlegt wurde, so dass es zu einer Ankunft in der Nacht am nächsten Tag und somit zu einer Störung der Nachtruhe gekommen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2014
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2014, 241/rb)
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