Amtsgericht Hannover Urteil01.07.2013
Hochzeitsfotos: Kein Vergütungsanspruch bei einer Leistung durch einen Nicht-FachmannFotograf schickte statt einem ausgebildeten Fotografen eine Praktikantin um Hochzeitsbilder zu schießen
Schickt ein Fotograf zum Fotografieren einer Hochzeit eine Praktikantin, obwohl zuvor im Vertrag vereinbart wurde, dass ein Fachmann die Fotos schießt, so besteht kein Vergütungsanspruch für den Fotografen. Dies entschied das Amtsgericht Hannover.
In dem zugrunde liegenden Fallklagte ein Fotograf gegen ein Ehepaar auf Zahlung des Honorars. Der Kläger begehrte die Zahlung von 307,38 Euro für die Erstellung von Hochzeitsfotos. Die Beklagten lehnten dies ab, da die Fotos nicht ausreichend gut gewesen seien. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Hochzeit der Beklagten am 1.9.2012 fotografisch von einem ausgebildeten Fotografen fotografiert würde, der Preis für das sogenannte "Basispaket3" betrug 799 Euro und war als "zeitgenössische Hochzeitsfotografie" umschrieben. Hierbei sollte die Hochzeitszeremonie, die Hochzeitsfeier und das Hochzeitspaar in einer selbst gewählten Umgebung abgebildet werden.
Praktikantin macht Fotos der Hochzeit
Der Kläger schickte eine Praktikantin, deren Fotos entsprachen nicht den Vorstellungen der Beklagten. Die kirchliche Zeremonie wurde von der Praktikantin gar nicht abgebildet, obwohl dies Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung war. Über die Qualität der Fotos der abgebildeten Hochzeitsfeier waren sich die Parteien uneinig, die Beklagten hatten die Bilder ausgehändigt bekommen und freiwillig 150 Euro gezahlt. Das Gericht wies die Klage des Fotografen ab und führte zur Begründung aus, dass ein weitergehender Vergütungsanspruch bei einer Leistung durch einen Nicht-Fachmann nicht bestehe. Hier könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistung von wenigstens mittlerer Art und Güte sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online