21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil05.05.2021

Bei Wohnsitz im Ausland bedarf Eigen­bedarfs­kündigung nähere Erläuterung zum Rückkehrwillen, zum Rückkehrgrund und zur geplanten Nutzung der WohnungOhne Erläuterung ist Eigen­bedarfs­kündigung unwirksam

Hat die Wohnungs­eigen­tümerin ihren Wohnsitz im Ausland, muss sie für eine Eigen­bedarfs­kündigung erläutern, ob sie überhaupt zurückkehren will, warum sie zurückkehren will und welche Art der Nutzung der Wohnung geplant ist. Anderenfalls ist die Eigen­bedarfs­kündigung unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer etwa 78 qm großen 2-Zimmer-Wohnung in Hamburg erhielten im Dezember 2019 von der Eigentümerin der Wohnung eine Eigenbedarfskündigung. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin lebte in Stockholm in Schweden und gab in der Kündigung an, ihre Wohnung in Hamburg zukünftig selbst nutzen zu wollen. Die Mieter wehrten sich gegen die Kündigung, so dass die Wohnungs­ei­gen­tümerin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhob.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die Kündigung wegen Eigenbedarfs sei unwirksam, da sie nicht nach § 573 Abs. 3 BGB ausreichend begründet sei.

Unwirksamkeit der Eigen­be­da­rfs­kün­digung wegen fehlender Begründung

Der von der Klägerin angeführte zukünftige Nutzungswille sei nach Auffassung des Amtsgerichts ohne weitere Erläuterung erkennbar widersprüchlich. Denn ein Leben in Stockholm sei nicht mit der Benutzung einer Wohnung in Hamburg in Einklang zu bringen. Ob die Klägerin nach Hamburg zurückkehren möchte, welche Gründe es hierfür gibt oder ob es sich beispielsweise um eine rein sporadische Nutzung handeln soll, falls die Klägerin sich mal gelegentlich in Hamburg aufhalten sollte, sei dem Kündi­gungs­schreiben nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sei für die Beklagten die Prüfung, inwieweit ein Eigenbedarf der Klägerin tatsächlich besteht, nicht möglich.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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