21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 29753

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Urteil20.11.2020Amtsgericht Hamburg49 C 363/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 1630Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 1630
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Amtsgericht Hamburg Urteil20.11.2020

Keine Umlagefähigkeit der Kosten­po­si­tionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom"Mieter nicht zur Zahlung verpflichtet

Die in einer Betriebs­kosten­abrechnung enthaltenen Kosten­po­si­tionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" sind nicht umlagefähig. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung vor dem Amtsgericht Hamburg unter anderem über die Kosten­po­si­tionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017. Der Mieter hielt die Positionen für nicht umlagefähig.

Kosten­po­si­tionen "Wartungskosten" und "Allgemeinstrom" nicht umlagefähig

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kostenposition "Wartungskosten" sei nicht umlagefähig, da nicht erkennbar sei, um was für Wartungskosten es sich handeln soll. Im Übrigen fehle es auch an einer Umlage­ver­ein­barung im Mietvertrag. Die Kosten "Allgemeinstrom" seien ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung nicht gibt. Umlagefähig seien allenfalls die Kosten für die Beleuchtung, die zwar unter "Allgemeinstrom" fallen mögen. Daneben beinhalte die Kostenposition "Allgemeinstrom" aber auch die Stromkosten einer Entlüf­tungs­anlage.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/GE 2020, 1630/rb)

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