Dokument-Nr. 23035
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- WuM 2016, 520Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 520
Amtsgericht Saarbrücken Urteil27.06.2016
Keine Umlage der Stromkosten für Tiefgarage bei Nichtnutzung der Garage durch MieterKeine Pflicht des Mieters zur Zahlung des Allgemeinstroms
Nutzt ein Wohnungsmieter nicht die Tiefgarage, so ist eine Umlage der Kosten für den Allgemeinstrom für die Garage unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung anteilig die Kosten für den Allgemeinstrom für die Tiefgarage tragen. Dem widersetzte sie sich jedoch mit der Begründung, dass sie die Tiefgarage gar nicht nutze. Sie habe weder einen Stellplatz angemietet noch die Garage als Durchgang für die Müllentsorgung genutzt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Unzulässigkeit der Umlage der Stromkosten
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Mieterin. Da sie in der Tiefgarage weder einen Stellplatz belegte noch sonst die Garage nutzte, könne sie an den Kosten des Allgemeinstroms für die Tiefgarage nicht beteiligt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2016
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/WuM 2016, 520/rb)
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