21.11.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil03.03.2022

Formelle Unwirksamkeit der Abrech­nungs­po­sition "Hausstrom"Umlagefähig sind nur Stromkosten für die Beleuchtung

Die Abrech­nungs­po­sition "Hausstrom" in einer Betriebs­kosten­abrechnung ist formell uniwirksam. Umlagefähig sind gemäß § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Stromkosten für die Beleuchtung. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hamburg über eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018. Der Mieter hielt unter anderem die Abrech­nungs­po­sition "Hausstrom" für unzulässig. Der Vermieter sah dies anders und erhob schließlich Klage.

Abrech­nungs­po­sition "Hausstrom" ist formell unwirksam

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Abrech­nungs­po­sition "Hausstrom" sei formell unwirksam. Denn nach § 2 Nr. 11 BetrKV seien nur die Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig. Die Abrech­nungs­po­sition "Hausstrom" könne dagegen auch andere Kostenarten enthalten, wie etwa der Stromverbrauch einer Gemein­schafts­anlage oder sonstige Verbrauchs­stellen. Sie stelle damit eine potentiell intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Die Abrech­nungs­po­sition sei für den Mieter nicht prüffähig, weil sie nicht erkennen lasse, auf welche Verbrauchs­stellen die umgelegten Stromkosten entfallen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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