21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14443

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Urteil18.12.1996Amtsgericht Hamburg40 b C 591/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1998, 809Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 809
  • NZM 1998, 223Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 223
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Nachinstanz:
  • Landgericht Hamburg, Urteil25.04.1997, 311 S 18/97
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil18.12.1996

Mietver­trags­an­fechtung wegen arglistiger Täuschung beendet Mietverhältnis für die Zukunft (Ex-nunc-Wirkung)Keine rückwirkende Beendigung auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietver­hält­nisses (Ex-nunc-Wirkung)

Fechtet der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung des Mieters an, so wird das Mietverhältnis für die Zukunft beendet. Eine rückwirkende Beendigung auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietver­hält­nisses findet nicht statt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hat der Vermieter einen Mietvertrag wegen einer arglistigen Täuschung des Mieters angefochten. Strittig war nunmehr zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis als beendet galt. Zum Zeitpunkt der Anfech­tungs­er­klärung wohnte der Mieter bereits in der Wohnung.

Anfechtung hat die Wirkung einer Kündigung

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB zu einer Beendigung des Mietver­hält­nisses für die Zukunft führe. Denn die Anfechtung eines "in Vollzug" gesetzten Mietver­hält­nisses habe die Wirkung einer Kündigung. Das angefochtene Mietverhältnis sei im Zeitpunkt der Anfech­tungs­er­klärung bereits "in Vollzug" gesetzt worden, da der Mieter den Besitz an der Wohnung innehatte und in der Wohnung lebte.

Keine rückwirkende Beendigung

Nehme man eine rückwirkende Beendigung auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietver­hält­nisses an, so verkenne man nach Ansicht des Amtsgerichts, dass durch das Invollzugsetzen des Mietvertrages ein sozialer Tatbestand geschaffen wurde. Dieser lasse sich nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft beseitigen.

Beklagter legte Berufung ein

Gegen das obige Urteil legte der Mieter Berufung ein. Das Landgericht Hamburg wies die Berufung als unbegründet zurück und bestätigte das amtsge­richtliche Urteil.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1998, 809/rb)

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