Dokument-Nr. 14443
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- NJW-RR 1998, 809Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1998, Seite: 809
- NZM 1998, 223Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1998, Seite: 223
- Landgericht Hamburg, Urteil25.04.1997, 311 S 18/97
Amtsgericht Hamburg Urteil18.12.1996
Mietvertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet Mietverhältnis für die Zukunft (Ex-nunc-Wirkung)Keine rückwirkende Beendigung auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses (Ex-nunc-Wirkung)
Fechtet der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung des Mieters an, so wird das Mietverhältnis für die Zukunft beendet. Eine rückwirkende Beendigung auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses findet nicht statt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hat der Vermieter einen Mietvertrag wegen einer arglistigen Täuschung des Mieters angefochten. Strittig war nunmehr zu welchem Zeitpunkt das Mietverhältnis als beendet galt. Zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung wohnte der Mieter bereits in der Wohnung.
Anfechtung hat die Wirkung einer Kündigung
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB zu einer Beendigung des Mietverhältnisses für die Zukunft führe. Denn die Anfechtung eines "in Vollzug" gesetzten Mietverhältnisses habe die Wirkung einer Kündigung. Das angefochtene Mietverhältnis sei im Zeitpunkt der Anfechtungserklärung bereits "in Vollzug" gesetzt worden, da der Mieter den Besitz an der Wohnung innehatte und in der Wohnung lebte.
Keine rückwirkende Beendigung
Nehme man eine rückwirkende Beendigung auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses an, so verkenne man nach Ansicht des Amtsgerichts, dass durch das Invollzugsetzen des Mietvertrages ein sozialer Tatbestand geschaffen wurde. Dieser lasse sich nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft beseitigen.
Beklagter legte Berufung ein
Gegen das obige Urteil legte der Mieter Berufung ein. Das Landgericht Hamburg wies die Berufung als unbegründet zurück und bestätigte das amtsgerichtliche Urteil.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1998, 809/rb)
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