21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Hamburg Urteil30.07.2015

Fahrspurwechsel setzt auch bei vorhandenem Toten-Winkel-Spiegel Schulterblick vorausAnscheinsbeweis spricht für Verschulden des Spurwechslers

Kommt es bei einem Fahrspurwechsel zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Spurwechslers. Zudem ist bei einem Spurwechsel auch dann ein Schulterblick erforderlich, wenn das Fahrzeug über einen zusätzlichen Toten-Winkel-Spiegel verfügt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Mai 2014 bei einem Fahrspurwechsel zu einem Verkehrsunfall. Da der die Fahrbahn wechselnde Autofahrer angab, vor dem Ausscheren geblinkt, in den Seitenspiegel sowie in den Toten-Winkel-Spiegel geblickt und dabei keine anderen Verkehrs­teil­nehmer bemerkt zu haben, klagte er gegen den anderen Unfall­be­tei­ligten auf Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Kläger. Diesem stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da er den Unfall allein verschuldet habe.

Anscheinsbeweis spricht für Verschulden des Spurwechslers

Für ein schuldhaftes Nichtbeachten der Sorgfalts­pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO durch den Kläger spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins, so das Amtsgericht. Nach dieser Vorschrift müsse sich der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen sei. Aus der Regelung dieser absoluten Sorgfalts­pflicht ergebe sich ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass diese Sorgfalts­pflicht verletzt wurde, wenn es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel zu einem Unfall komme.

Erfordernis eines Schulterblicks trotz Toten-Winkel-Spiegels

Dem Kläger sei es nach Ansicht des Amtsgerichts nicht gelungen den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern. Vielmehr sei ersichtlich, dass der Kläger keinen Schulterblick gemacht habe, um sicher auszuschließen, dass sich ein anderes Fahrzeug neben ihm befindet. Er habe sich allein auf einen kleinen zusätzlichen Spiegel verlassen, der den toten Winkel abdecken soll. Damit habe der Kläger jedoch seinen Sorgfalts­an­for­de­rungen aus § 7 Abs. 5 StVO nicht genügt. Denn ein Schulterblick sei schon aufgrund des erheblich größeren Blickwinkels trotz eines etwaig vorhandenen Toten-Winkel-Spiegels erforderlich.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/zfs 2015, 617/rb)

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