18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 15758

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Urteil21.05.2012Landgericht Freiburg8 O 21/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2013, 478Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 478
  • NZV 2013, 345Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 345
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Landgericht Freiburg Urteil21.05.2012

Spurwechsel ohne Schulterblick begründet volle Haftung für VerkehrsunfallVerstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO liegt vor

Wechselt ein Autofahrer die Spur ohne sich durch einen Schulterblick zu vergewissern, ob sich ein Fahrzeug auf der Spur befindet und kommt es dadurch zu einem Unfall, haftet der Autofahrer voll für den Unfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Autofahrer von der rechten auf die linke Spur wechseln, um ein anderes Auto zu überholen. Dabei kollidierte er mit einem auf der linken Spur von hinten kommenden Fahrzeug. Durch den Aufprall kam das Fahrzeug auf der linken Fahrbahn ins Schleudern, geriet auf die rechte Spur und stieß dort auf das Heck eines weiteren Fahrzeugs. Aufgrund dieses Vorfalls klagte der Fahrer des auf der linken Fahrbahn befundenen Fahrzeugs auf Schadenersatz. Der beklagte Autofahrer behauptete, er habe vor dem Spurwechsel sowohl in den Rückspiegel als auch über die Schulter gesehen. Dabei habe er kein Fahrzeug bemerkt. Vielmehr habe sich der Kläger hinter ihm befunden. Erst nachdem er selbst zum Überholen angesetzt habe, habe der Kläger die Spur gewechselt und stark beschleunigt, um noch vor ihm auf der linken Fahrbahn weiterfahren zu können. Daher habe der Kläger zumindest zur Hälfte den Unfall selbst verursacht.

Anspruch auf Schadensersatz bestand

Das Landgericht Kiel gab dem Kläger recht. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Beklagte entgegen § 7 Abs. 5 StVO die Spur wechselte ohne den erforderlichen Schulterblick durchzuführen und damit den Unfall schuldhaft verursachte.

Beklagter haftete allein für den Verkehrsunfall

Nach Ansicht des Landgerichts habe die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung zudem eine Alleinhaftung des Beklagten begründet. Denn zu Lasten des Beklagten sei zu berücksichtigen gewesen, dass dieser den Unfall schuldhaft verursacht hatte. Demgegenüber sei zu Lasten des Klägers nicht zu berücksichtigen gewesen, dass dieser den Unfall durch eine angebliche Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit mit verursacht haben soll. Eine solche Geschwin­dig­keits­über­schreitung habe der Beklagte nämlich nicht nachweisen können.

Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

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