21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil19.07.2017

Bei Unterschreitung der Minde­s­tum­stei­gezeit durch Verspätung muss Flugge­sell­schaft zumutbare Maßnahmen zur Beschleunigung des Umstei­ge­vorgangs ergreifenDarlegungslast zur Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Erfolgs­lo­sigkeit der Beschleunigung liegt bei Flugge­sell­schaft

Wird die Minde­s­tum­stei­gezeit aufgrund einer Verspätung unterschritten, muss die Flugge­sell­schaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Umstei­ge­vorgangs ergreifen. Will sich die Flugge­sell­schaft wegen der Verspätung auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) berufen, muss sie darlegen, dass die Beschleunigung unmöglich, unzumutbar oder von vornherein nicht erfolg­ver­sprechend war. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Fluggast von Hamburg über London nach Chicago fliegen. Er erreichte aber seinen Zielort Chicago mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass der Zubringerflug von Hamburg nach London verspätet war, so dass sich die Umsteigezeit in London von geplanten 135 Minuten auf 36 Minuten verkürzte, was faktisch nicht ausreichte. Der Fluggast klagte wegen der Verspätung auf Zahlung einer Entschädigung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand als Grund für die Verspätung des Zubringerflugs.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen der Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Denn dazu hätte sie vortragen müssen, dass die Verspätung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Sie hätte darlegen müssen, dass die Beschleunigung des Umstei­ge­vorgangs, etwa durch einen begleiteten Transfer, einem Transfer mittels Golf Cart oder einem Pkw-Transfer über das Rollfeld, nicht möglich, nicht zumutbar oder von vornherein nicht erfolgs­ver­sprechend war.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2019, 73/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27437

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI