Dokument-Nr. 27437
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- RRa 2019, 73Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2019, Seite: 73
- Kein Anspruch des Fluggastes auf Ausgleichszahlung aufgrund schuldhaft verspäteten Erreichens des AnschlussflugesAmtsgericht Hannover, Urteil14.03.2017, 523 C 12833/16
- Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpassten Flug wegen langsamen RollstuhlserviceLandgericht Frankfurt am Main, Urteil22.12.2016, 2-24 S 110/16
Amtsgericht Hamburg Urteil19.07.2017
Bei Unterschreitung der Mindestumsteigezeit durch Verspätung muss Fluggesellschaft zumutbare Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifenDarlegungslast zur Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder Erfolgslosigkeit der Beschleunigung liegt bei Fluggesellschaft
Wird die Mindestumsteigezeit aufgrund einer Verspätung unterschritten, muss die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Umsteigevorgangs ergreifen. Will sich die Fluggesellschaft wegen der Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen, muss sie darlegen, dass die Beschleunigung unmöglich, unzumutbar oder von vornherein nicht erfolgversprechend war. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Fluggast von Hamburg über London nach Chicago fliegen. Er erreichte aber seinen Zielort Chicago mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden. Hintergrund dessen war, dass der Zubringerflug von Hamburg nach London verspätet war, so dass sich die Umsteigezeit in London von geplanten 135 Minuten auf 36 Minuten verkürzte, was faktisch nicht ausreichte. Der Fluggast klagte wegen der Verspätung auf Zahlung einer Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand als Grund für die Verspätung des Zubringerflugs.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe wegen der Verspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Beklagte könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen. Denn dazu hätte sie vortragen müssen, dass die Verspätung sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen können, wenn sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte. Sie hätte darlegen müssen, dass die Beschleunigung des Umsteigevorgangs, etwa durch einen begleiteten Transfer, einem Transfer mittels Golf Cart oder einem Pkw-Transfer über das Rollfeld, nicht möglich, nicht zumutbar oder von vornherein nicht erfolgsversprechend war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2019
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2019, 73/rb)
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