21.11.2024
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Dokument-Nr. 24377

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Urteil22.12.2016Landgericht Frankfurt am Main2-24 S 110/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 70Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 70
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.12.2016

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bei verpassten Flug wegen langsamen Rollstuhl­serviceNicht rechtzeitiges Erscheinen am Flugsteig stellt keine Nicht­be­för­derung im Sinne der Fluggast­rechte­verordnung da

Nimmt ein Fluggast einen Rollstuhl­service in Anspruch und verpasst er dadurch seinen Flug, so liegt darin keine Nicht­be­för­derung im Sinne von Art. 2 j) der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO). Ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verpassten eine Frau und ihre Eltern im Mai 2015 ihren Anschlussflug in Frankfurt a.M. nach Vancouver. Hintergrund dessen war, dass die Eltern auf einen Rollstuhlservice angewiesen waren und dieser erst nach Abfertigung der Maschine den Flugsteig erreichte. Die Flugge­sell­schaft stellte den Reisenden eine Übernachtung sowie Essens­gut­scheine zur Verfügung und transportierte sie am Folgetag über London nach Vancouver. Aufgrund der dadurch bedingten Ankunfts­ver­spätung von ca. 22 Stunden klagte die Frau auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verneinte einen entsprechenden Anspruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Denn weder sei der Flug annulliert worden, noch sei er verspätet in Vancouver angekommen. Der Ausgleichsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastVO.

Fehlende Nicht­be­för­derung bei nicht rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig

Ein Fluggast, der einen Anspruch wegen Nicht­be­för­derung geltend mache, müsse nach Ansicht des Landgerichts auch rechtzeitig am Flugsteig anwesend sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich die Eltern der Klägerin eines Rollstuhl­services bedienten. Jeder Fluggast habe sich selbständig zum vorgegebenen Zeitpunkt am Gate zu begeben. Zudem liege die Durchführung des Rollstuhl­services im Verant­wor­tungs­bereich des Flugha­fen­be­treibers und nicht in dem der Flugge­sell­schaft.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 70/rb)

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