Dokument-Nr. 24377
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- RRa 2017, 70Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 70
Landgericht Frankfurt am Main Urteil22.12.2016
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpassten Flug wegen langsamen RollstuhlserviceNicht rechtzeitiges Erscheinen am Flugsteig stellt keine Nichtbeförderung im Sinne der Fluggastrechteverordnung da
Nimmt ein Fluggast einen Rollstuhlservice in Anspruch und verpasst er dadurch seinen Flug, so liegt darin keine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 2 j) der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpassten eine Frau und ihre Eltern im Mai 2015 ihren Anschlussflug in Frankfurt a.M. nach Vancouver. Hintergrund dessen war, dass die Eltern auf einen Rollstuhlservice angewiesen waren und dieser erst nach Abfertigung der Maschine den Flugsteig erreichte. Die Fluggesellschaft stellte den Reisenden eine Übernachtung sowie Essensgutscheine zur Verfügung und transportierte sie am Folgetag über London nach Vancouver. Aufgrund der dadurch bedingten Ankunftsverspätung von ca. 22 Stunden klagte die Frau auf Zahlung einer Ausgleichsentschädigung. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. verneinte einen entsprechenden Anspruch. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Denn weder sei der Flug annulliert worden, noch sei er verspätet in Vancouver angekommen. Der Ausgleichsanspruch ergebe sich auch nicht aus einer Nichtbeförderung gemäß Art. 4 Abs. 3 FluggastVO.
Fehlende Nichtbeförderung bei nicht rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig
Ein Fluggast, der einen Anspruch wegen Nichtbeförderung geltend mache, müsse nach Ansicht des Landgerichts auch rechtzeitig am Flugsteig anwesend sein. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass sich die Eltern der Klägerin eines Rollstuhlservices bedienten. Jeder Fluggast habe sich selbständig zum vorgegebenen Zeitpunkt am Gate zu begeben. Zudem liege die Durchführung des Rollstuhlservices im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers und nicht in dem der Fluggesellschaft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 70/rb)
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