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Dokument-Nr. 18791

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Urteil09.11.1983Amtsgericht Hagen9 C 217/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 80Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 80
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hagen Urteil09.11.1983

Kinderwagen darf ausnahmsweise entgegen der Hausordnung im Hausflur stehenMieter können den Kinderwagen nicht immer in den zweiten Stock hochtragen

Auch wenn die Hausordnung das Abstellen von Gegenständen im Hausflur untersagt, kann es Mietern ausnahmsweise erlaubt sein, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hagen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war es Mietern aufgrund der Hausordnung verboten, Gegenstände im Hausflur abzustellen. Gleichwohl stellten die Mieter, die im zweiten Stock wohnten, regelmäßig einen Kinderwagen im Hausflur ab. Ein anderer Mieter schlug den Mietern vor, statt des großen Kinderwagens einen "Buggy" zu erwerben, was die Mieter in der Folge auch taten. Sie stellten danach den Buggy in den Hausflur. Der Vermieter verlangte gleichwohl, dass die Mieter den Buggy dort nicht mehr abstellen. Wenn der Buggy im Hausflur stehe, sei der Durchgang erschwert. Eine Person könne sich dann nur noch mit einer Tasche hindurch­quetschen.

Vermieter verlangt vor Gericht Unterlassung des Kinderwagen-Abstellens im Hausflur

Das Amtsgericht Hagen wies die Klage des Vermieters ab. Er habe keinen Anspruch auf Unterlassung des Abstellens des Buggys im Hausflur.

Mieter haben ausnahmsweise Anspruch auf Sondernutzung

Das Verbot in der Hausordnung sei hier im Fall nicht wirksam, entschied das Amtsgericht. Ein entsprechendes Verbot sei nämlich dann nicht wirksam, wenn der Mieter im Einzelfall auf die Sondernutzung angewiesen ist. Das sei hier der Fall, weil die Mieter im zweiten Stock wohnen würden. Hinzu komme auch, dass die Mieter den Buggy auf ausdrücklichen Vorschlag der Mitmieter angeschafft hätten. Dieser Vorschlag sei hier von Gewicht, weil die Mitmieter auch Hausver­wal­ter­dienste für den Vermieter verrichten würden.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hagen (zt/WuM 1984, 80/pt)

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