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Dokument-Nr. 10624

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Urteil08.02.2008Amtsgericht Gummersbach2 C 239/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJOZ 2008, 3341Neue Juristische Online-Zeitschrift (NJOZ), Jahrgang: 2008, Seite: 3341
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gummersbach Urteil08.02.2008

Festgefrorene Rollläden – Käufer hat Anspruch auf Rückabwicklung des KaufvertragesWerbeprospekt lässt keine Hinweise auf mögliche Schwierigkeiten im Winter erkennen

Neu eingebaute Rollläden, die aufgrund von Kondenswasser festfrieren und sich dadurch nicht mehr ordnungsgemäß öffnen und schließen lassen, berechtigen den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach.

Im zugrunde liegenden Streitfall kaufte ein Mann für sein Haus neue Rollläden, die laut Werbeprospekt durch die Konstruktion überdurch­schnittlich gute Schall- und Wärmedämmwerte erreichen, wodurch das System hervorragende energiesparende Eigenschaften habe. Einige Zeit nach dem Einbau zeigten sich jedoch Mängel an den Jalousien. Bei Frost­tem­pe­raturen froren die Lamellen zu, was ein Hochziehen der Rollläden verhinderte und beim Herablassen ein Herausfallen aus der Führungsschiene bewirkte.

Händler weist Anschuldigungen zu Konstruktions- und Herstel­lungs­fehlern zurück

Der Mann verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer wies jedoch darauf hin, dass es sich weder um Konstruktions- und Herstel­lungs­fehler noch um besondere Mängel an den eingebauten Rollläden handele. Bei nachträglich montierten Außenrollläden der streit­be­fangenen Art komme es bei feuchter und kalter Witterung aus physikalischen Gründen zu solchen Erscheinungen. Es handle sich dabei aber nur um kurzfristige Funkti­o­ns­einbußen und zu einem Herausrutschen aus der Führungsschiene komme es nicht zwangsläufig.

AG Gummersbach: Rückabwicklung des Kaufvertrages gerechtfertigt

Die Richter des Amtsgerichts Gummersbach beurteilten die Lage jedoch anders. Der Käufer habe sehr wohl ein Recht auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Rollläden weisen einen Sachmangel auf, da ihnen unstreitig die Beschaffenheit fehlt, die der Käufer aufgrund konkreter Werbeaussagen berechtigt hatte erwarten können.

Hinweise auf eine nur bedingte Einsetzbarkeit der Rollläden bei Frost im Werbeprospekt nicht vorhanden

Der Prospekt werde auf hervorragende energiesparende Eigenschaften durch energie­technisch optimierend wirkende Klimazone mit isoliertem Luftpolster zwischen Rolllädenbehang und Fensterscheibe hingewiesen. Tatsächlich könne es aber in den Wintermonaten und bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt dazu kommen, dass Kondenswasser auf den Lamellen gefriere und die Rollläden außer Betrieb setze. Dies führe dazu, dass die Rollläden nicht hochgezogen oder erst gar nicht herun­ter­ge­lassen werden können. Im einen Fall säßen die Bewohner im Dunkeln, im anderen komme Kälte ins Haus und Wärme entweiche. Die Rollläden seien also bei Frost nur bedingt einsetzbar. Im Prospekt des beklagten Händlers fehle ein solcher Hinweis. Die Werbung suggeriere einen hohen Bedie­nungs­komfort und ließe nicht ansatzweise Schwierigkeiten im Winter erwarten.

Quelle: ra-online (kg)

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