21.11.2024
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Amtsgericht Fürth Urteil17.10.2006

Beein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit Sanie­rungs­a­r­beiten rechtfertigen keine MietminderungSanie­rungs­a­r­beiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko

Sanie­rungs­a­r­beiten gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Kommt es daher im Rahmen solcher Arbeiten zu Beein­träch­ti­gungen der Wohnqualität, so rechtfertigt dies keine Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Fürth hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter einer Wohnung über Belästigungen aufgrund von Sanierungsarbeiten an einer Brücke. So soll es zu erheblichen Lärmstörungen gekommen sein, die ein Öffnen der Fenster unmöglich machten. Weiterhin sei der Balkon angesichts der durch die Arbeiten entstandenen Staubentwicklung nicht nutzbar gewesen. Zudem wurden Bäume gefällt, so dass sich die Aussicht verschlechtert habe. Schließlich sei es aufgrund der Umleitung des Verkehrs auf eine Behelfsbrücke zu einem störenden Lichteinfall im Wohn- und Schlafzimmer durch die Scheinwerfer der Autos gekommen. Die Mieter verlangten daher eine Mietminderung. Da sich die Vermieterin weigerte ein Minderungsrecht anzuerkennen, erhoben die Mieter Klage.

Recht zur Mietminderung aufgrund der Bauarbeiten bestand nicht

Das Amtsgericht Fürth entschied gegen die Mieter. Diesen habe kein Recht zur Mietminderung aufgrund der Bauarbeiten zugestanden.

Keine unmittelbare Gebrauchs­be­ein­träch­tigung bei Verschlech­terung der Aussicht

Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine Verschlechterung der Aussicht, etwa durch das Fällen von Bäumen, keine unmittelbare Beein­träch­tigung der Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache dar. Es gehöre nämlich nicht zu der vertraglich vereinbarten Nutzung einer Wohnung, von einer bestimmten Aussicht zu profitieren. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die besondere Lage der Wohnung von den Parteien als wohnwert­bil­dendes Merkmal angesehen werde bzw. im Mietzins Berück­sich­tigung gefunden habe.

Lichteinfall begründet kein Mietmangel

Weiterhin sei in dem Lichteinfall in die Wohnung aufgrund von Autoschein­werfern kein Mietmangel zu sehen gewesen, so das Amtsgericht weiter. Jedenfalls werde dadurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur unerheblich gemindert. Denn die Mieter können die Licht­be­ein­träch­tigung durch das Aufhängen von Rollos oder Vorhängen unterbinden.

Erhebliche Gebrauchs­min­derung durch Staub­ent­wicklung lag nicht vor

Das Gericht sah in der Staub­ent­wicklung ebenfalls nur einen unerheblichen Mangel. Denn Staub sei ein alltägliches Problem, mit dem insbesondere in einer Stadtwohnung zu rechnen sei. Zudem sei der Balkon als Außenbereich der Wohnung regelmäßig stärker von größeren Umwelt­ein­flüssen betroffen als die Wohnung. Dass sich auf dem Balkon innerhalb kürzester Zeit deutlich mehr Schmutz und Dreck einschließlich Staub sammelt als in der Wohnung, sei allgemein bekannt. Eine erhebliche Gebrauchs­min­derung sei darin also nicht zusehen.

Lärmbe­ein­träch­ti­gungen können Minderungsrecht rechtfertigen

Eine Lärmbe­ein­träch­tigung könne nach Ansicht des Gerichts einen Mangel der Mietsache darstellen. Denn Lärm sei geeignet, den Mieter in seinem Recht auf Ruhe und Erholung zu beeinträchtigen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verschulden hat. Jedoch müsse eine zu weitgehende Haftung des Vermieters unter dem Gesichtspunkt der Risiko­ver­teilung eingeschränkt werden. Denn auch der Vermieter sei schutzbedürftig. Daher können die Folgen einer Lärmbelästigung nicht risikolos auf dem Vermieter abgewälzt werden.

Lärmbe­läs­ti­gungen aufgrund Sanie­rungs­a­r­beiten begründeten kein Minderungsrecht

Aus Sicht des Gerichts habe im vorliegenden Fall die Lärmbe­läs­ti­gungen durch die Sanie­rungs­a­r­beiten an der Brücke kein Minderungsrecht begründet. Denn weder die Vermieterin noch die Mieter haben die Möglichkeit gehabt, die Bauarbeiten abzuwenden. Die Vermieterin habe auch nichts von den geplanten Arbeiten gewusst. Daher habe auf keiner Seite ein Beherr­sch­ba­rkeits- oder Infor­ma­ti­o­ns­vor­sprung bestanden. Jeder Anlieger müsse die Erneuerung oder Umgestaltung von Straßen entsprechend den öffentlichen Bedürfnissen hinnehmen. Ein Vertrauen darauf, dass sie im gleichen Zustand bleiben und Sanie­rungs­a­r­beiten nie stattfinden, gebe es nicht. Somit handele es sich bei Sanie­rungs­a­r­beiten um die Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Dieses Risiko habe der Mieter zu tragen und gehe nicht auf den Vermieter über. Eine Überwälzung des Risikos in Form des Minde­rungs­rechts erscheine jedenfalls nicht als sach- oder inter­es­sens­gerecht.

Quelle: Amtsgericht Fürth, ra-online (zt/WuM 2007, 317/rb)

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