Dokument-Nr. 6653
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil14.05.2008
Hessen: Bußgelder gegen Raucherclubs verhängtUnzulässige Umgehung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes
Wer sein Lokal in einen Raucherclub umwandelt, um damit das Nichtraucherschutzgesetz zu umgehen, handelt rechtswidrig. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor, dass die Geschäftsführer von drei in Form einer GmbH geführten Restaurants zu Geldbußen von 300,- und 450,- EUR verurteilte.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verhängte gegen zwei Geschäftsführer einer GmbH Bußgelder in Höhe von 300,- und 450 EUR. Die GmbH betreibt drei Gaststätten, in denen sowohl Getränke als auch Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. In allen drei Restaurants wird den Gästen das Rauchen in allen Räumen gestattet.
Rauchen als Geschäftszweck
Als Geschäftszweck der GmbH ist im Handelsregister eingetragen: "Import und Handel von amerikanischen Lebensmitteln und Weinen, wie von Tabakwaren aller Art, die Vermarktung von Gaststättenkonzepten im In- und Ausland …. Die Förderung des Genusses von Tabakwaren, sei es durch Errichtung von Einrichtungen zum Genuss, Erwerb oder Handel mit Tabakwaren. Dies kann auch in bestehende oder neu zu gründenden gastronomischen Betrieben erfolgen oder aber in einzurichtenden Tabakkabinetts-Raucherclubs. Es bleibt vorbehalten, diese Raucherclubs ausschließlich für Clubmitglieder zuzulassen."
Kostenlose Mitgliedschaft im Raucherclub
Im Hinblick auf den Geschäftszweck brachten die Betreiber bereits vor Inkrafttreten des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes den Aushang an: Für kostenlose Mitgliedschaft in unserem privaten Raucherclub wenden Sie sich bitte an einen Mitarbeiter am Empfang". Die Betreiber waren der Auffassung angesichts des Geschäftszwecks der GmbH und der Ausgestaltung ihrer Restaurants sei das Hessische Nichtraucherschutzgesetz auf diese nicht anwendbar. Gäste wurden bei telefonischer Tischreservierung oder am Eingang zum Restaurant darauf hingewiesen, dass das Restaurant als Raucherclub geführt werde. Es lagen Mitgliedsausweise bereit. Wenn die Gäste diese jedoch nicht ausfüllten, wurden sie trotzdem bedient.
Amtsgericht sieht Verstoß gegen Hessisches Nichtraucherschutzgesetz
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah einen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1 Nr. 10; 3; 5 Abs. 1 Nr. 2 Hessisches Nichtraucherschutzgesetz als gegeben an. Die Betriebe seien jedermann zugänglich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Betriebe als privater Raucherclub bezeichnet würden. Es handele sich nicht um eine "geschlossene Gesellschaft" weil nach Belieben eine "kostenlose Mitgliedschaft" erworben werden könne, bzw. dies auch gelassen werden könne und man dennoch bedient werde, führte das Gericht aus.
OLG Frankfurt bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte mit Beschluss vom 20. August 2008 das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Es wies eine Rechtsbeschwerde der Betroffenen zurück.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2008
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Dass HessNRSG ist auch auf als sogenannte „Raucherclubs“ geführte Gaststätten anwendbar, wenn diese jedermann zugänglich sind, indem die Möglichkeit besteht, nach Belieben eine „kostenlose Mitgliedschaft“ zu erwerben, dies aber auch sein zu lassen und dennoch auch in diesem Fall bedient zu werden.
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