Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil
Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft kann Entsorgung von Schrottfahrrädern beschließenBeschlusskompetenz zur Regelung des grundsätzlichen Umgangs mit Sperrmüll
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft kann die Entsorgung von herrenlosen Schrottfahrrädern auf dem Grundstück beschließen. Es besteht insofern eine Beschlusskompetenz zur Regelung des grundsätzlichen Umgangs mit Sperrmüll. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Versammlung einer Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft im Juli 2024 in Frankfurt a.M. wurde unter anderem beschlossen, dass die vielen herrenlosen Schrotträder im Bereich der Fahrradabstellplätze beseitigt werden können. Zwei Erbbauberechtigte hielten dies für unzulässig und erhoben daher Klage. Sie führten an, dass ihnen durch den Beschluss eine Handlungspflicht auferlegt werde. Dazu fehle der Gemeinschaft aber die Beschlusskompetenz.
Wirksamkeit des Beschlusses über Beseitigung der Schrotträder
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Der Beschluss verstoße nicht gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung aus § 18 Abs. 2 WEG und sei damit wirksam. Über die Entsorgung der Schrotträder haben die Wohnungserbbauberechtigten im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz entscheiden und das entsprechende Vorgehen regeln dürfen. Die Regelung sei nicht rechtswidrig, da sich der Beschluss nur auf Fahrräder bezieht, an welchen erkennbar keine Eigentumsrechte mehr geltend gemacht wurden und welche daher als Sperrmüll entsorgt werden durften.
Keine Handlungspflicht der einzelnen Erbbauberechtigten
Aus dem Beschluss ergebe sich nach Ansicht des Amtsgerichts keine Handlungspflicht der einzelnen Erbbauberechtigten. Der Beschluss regele nur den grundsätzlichen Umgang mit dem Sperrmüll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2025
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)