Dokument-Nr. 16267
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- WuM 2013, 352Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 352
- Kein Recht zur Mietminderung wegen zunehmenden Fluglärms von einem schon bei Mietvertragsabschluss existierenden FlughafenLandgericht Berlin, Beschluss18.02.2013, 67 S 275/12
- Gesteigerter Fluglärm aufgrund Ausbaus eines Flughafens berechtigt nicht zur MietminderungAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil31.08.2012, 33 C 1839/12
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.11.2012
Erhöhter Fluglärm aufgrund Ausbaus eines Flughafens berechtigt nicht zu einer MietminderungMit Ausbau eines Flughafens muss gerechnet werden
Wer sich eine Wohnung in der Einflugschneise eines Flughafens anmietet, darf sich später nicht über den erhöhten Fluglärm wegen eines Ausbaus des Flughafens beschweren. Denn mit der Erweiterung eines Flughafens muss stets gerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab Januar 2012 wegen Fluglärm ihre Miete. Die Wohnung der Mieter lag etwa 8 km vom Flughafen Frankfurt entfernt. Nachdem die neue Landebahn Nord eröffnet wurde, stieg der Fluglärm an. Die Mieter beklagten sich darüber, dass dadurch die Nutzbarkeit ihrer Wohnung und der Terrasse eingeschränkt war. Es soll darüber hinaus eine Gesundheitsgefahr bestanden haben. Der Vermieter behauptete, der Fluglärm habe bereits bei Einzug der Mieter im Jahr 2007 bestanden und musste insofern bekannt gewesen sein. Er wies daher das Minderungsrecht zurück und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Den Mietern habe kein Recht zur Mietminderung (§ 536 BGB) zugestanden. Denn mit dem Ausbau der Nordlandebahn des Frankfurter Flughafens habe sich lediglich das Risiko verwirklicht, welches den Mietern bei Mietvertragsabschluss habe bekannt sein müssen.
Kenntnis vom Mangel schließt Minderungsrecht aus
Hat der Mieter Kenntnis vom Fluglärm und wird er durch den Fluglärm in seinem Wohngebrauch beeinträchtigt, liege nach Auffassung des Amtsgerichts regelmäßig kein Mangel vor. Die Mietsache sei bereits bei Abschluss des Mietvertrags von Fluglärm betroffen gewesen. Daher sei mit einer entsprechenden Beeinträchtigung zu rechnen gewesen.
Mit Ausbau eines Flughafens ist zu rechnen
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass bei einem Flughafen in dieser Größenordnung es zumindest stark wahrscheinlich sei, dass dieser mit einer weiteren Landebahn ausgestattet wird und es daher auch zu einer erhöhten Fluglärmbelästigung kommt. Hinzu sei gekommen, dass im Vorfeld des Ausbaus öffentlich über mehrere Jahre über die Erweiterung des Flughafens und des damit einhergehenden zunehmenden Fluglärms gesprochen wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2013
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2013, 352/rb)
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