15.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.08.1987

Mietzins in Höhe von 75 % des Nettoeinkommens begründet Aufklä­rungs­pflicht des MietersFehlende Aufklärung rechtfertigt Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung

Beträgt die Miete 75 % des Nettoeinkommens, so muss der Mieter den Vermieter darüber aufklären. Tut er dies nicht, kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung den Mietvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin berechtigt war wegen der fehlenden Aufklärung des Mieters über sein geringes Einkommen den Mietvertrag anzufechten. Der Mieter hatte die Vermieterin nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er 75 % seines Nettoeinkommens für die Miete aufbringen musste und er insofern auf Sozialhilfe angewiesen war.

Anfech­tungsrecht bestand wegen arglistiger Täuschung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Vermieterin den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch den Mieter anfechten durfte. Die arglistige Täuschung sah das Gericht darin, dass der Mieter es unterließ, die Vermieterin über seine Vermö­gens­ver­hältnisse aufzuklären, insbesondere mitzuteilen, dass er die Kaution vom Sozialamt erhalten würde.

Aufklä­rungs­pflicht hinsichtlich Vermö­gens­ver­hältnisse

Dem Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch die Pflicht getroffen über seine Vermö­gens­ver­hältnisse aufzuklären. Die Aufklärungspflicht habe sich daraus ergeben, dass die Miete für die Wohnung 763 DM betrug und der Mieter lediglich über ein Nettoeinkommen von 1020 DM verfügte. Demnach habe der Mietzins 75 % des Nettoeinkommens ausgemacht. Die daraus entstehende unerträgliche finanzielle Belastung für den Mieter habe eine Aufklärung nötig gemacht.

Besondere Wichtigkeit der Vermögenslage des Mieters

Angaben zu den Vermö­gens­ver­hält­nissen des Mieters könne ein Vermieter erwarten, so das Amtsgericht weiter, weil die Vermögenslage eines Mieters den Vertragszweck verhindern oder erheblich gefährden könne. Die Angabe zu den Vermö­gens­ver­hält­nissen sei daher von ausschlag­ge­bender Bedeutung.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 784/rb)

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