18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil27.08.1987

Mietzins in Höhe von 75 % des Nettoeinkommens begründet Aufklä­rungs­pflicht des MietersFehlende Aufklärung rechtfertigt Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung

Beträgt die Miete 75 % des Nettoeinkommens, so muss der Mieter den Vermieter darüber aufklären. Tut er dies nicht, kann der Vermieter wegen arglistiger Täuschung den Mietvertrag anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Vermieterin berechtigt war wegen der fehlenden Aufklärung des Mieters über sein geringes Einkommen den Mietvertrag anzufechten. Der Mieter hatte die Vermieterin nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er 75 % seines Nettoeinkommens für die Miete aufbringen musste und er insofern auf Sozialhilfe angewiesen war.

Anfech­tungsrecht bestand wegen arglistiger Täuschung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied, dass die Vermieterin den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) durch den Mieter anfechten durfte. Die arglistige Täuschung sah das Gericht darin, dass der Mieter es unterließ, die Vermieterin über seine Vermö­gens­ver­hältnisse aufzuklären, insbesondere mitzuteilen, dass er die Kaution vom Sozialamt erhalten würde.

Aufklä­rungs­pflicht hinsichtlich Vermö­gens­ver­hältnisse

Dem Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts auch die Pflicht getroffen über seine Vermö­gens­ver­hältnisse aufzuklären. Die Aufklärungspflicht habe sich daraus ergeben, dass die Miete für die Wohnung 763 DM betrug und der Mieter lediglich über ein Nettoeinkommen von 1020 DM verfügte. Demnach habe der Mietzins 75 % des Nettoeinkommens ausgemacht. Die daraus entstehende unerträgliche finanzielle Belastung für den Mieter habe eine Aufklärung nötig gemacht.

Besondere Wichtigkeit der Vermögenslage des Mieters

Angaben zu den Vermö­gens­ver­hält­nissen des Mieters könne ein Vermieter erwarten, so das Amtsgericht weiter, weil die Vermögenslage eines Mieters den Vertragszweck verhindern oder erheblich gefährden könne. Die Angabe zu den Vermö­gens­ver­hält­nissen sei daher von ausschlag­ge­bender Bedeutung.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 784/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14604

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI