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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 21062

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Urteil12.05.2010Amtsgericht Frankfurt am Main33 C 4131/09-30
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1750Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1750
  • ZMR 2010, 862Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 862
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil12.05.2010

Austausch einer Schließanlage wegen Schlüs­sel­verlust: Offenes Liegenlassen des General­sch­lüssels im Behand­lungs­zimmer einer Arztpraxis begründet Schaden­ersatz­pflicht des PraxisinhabersPraxisinhaber haftet für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter

Kommt es zum Verlust eines General­sch­lüssels, weil der Mitarbeiter einer Arztpraxis diesen im Behand­lungs­zimmer offen liegen lässt, haftet der Praxisinhaber für die Kosten des Austauschs der Schließanlage. Denn insofern muss er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters einstehen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis einen General­sch­lüssel zum gesamten Mietshaus offen auf dem Tisch eines Behand­lungs­zimmers liegen gelassen. Infolge dessen wurde er von einem unbekannten Täter entwendet. Die Vermieterin ließ daraufhin die Schließanlage austauschen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte sie von den Inhabern der Praxis ersetzt. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund Schlüs­sel­ver­lustes bestand

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des durch den Verlust des General­sch­lüssels bedingten Austauschs der Schließanlage zugestanden.

Haftung der Praxisinhaber für Obhuts­pflicht­ver­letzung ihrer Mitarbeiterin

Zu den mietver­trag­lichen Obhutspflichten eines Mieters gehören die sorgsame Aufbewahrung von Schlüsseln zur Mietsache sowie die Sorge, dass sie nicht verloren gehen. Das offene Liegenlassen des General­sch­lüssels auf dem Tisch des Behand­lungs­zimmers habe einen Verstoß gegen diese Pflichten dargestellt. Denn es müsse stets damit gerechnet werden, dass ein Dieb den Schlüssel entwendet. Dies gelte insbesondere für Arztpraxen, da sich dort zum Beispiel unter Verschluss gehaltene, zur Drogentherapie benötigte Medikamente befinden. Zwar haben die Praxisinhaber nicht selbst gegen die Obhutspflicht verstoßen. Jedoch sei ihnen das Fehlverhalten ihrer Mitarbeiterin nach § 278 BGB anzulasten.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2010, 1750/rb)

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