18.10.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil19.06.2015

Kein Ausgleichs­an­spruch bei Ankunfts­ver­spätung aufgrund Zwischenlandung des Vorfluges wegen randalierenden PassagiersFlugge­sell­schaft kann sich auf außer­ge­wöhn­lichen Umstand berufen

Kommt es zu einer erheblichen Ankunfts­ver­spätung, weil der Vorflug wegen eines unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden Passagiers zwischenlanden musste, kann sich die Flugge­sell­schaft erfolgreich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggast­rechte­verordnung (FluggastVO) berufen. Den von der Verspätung betroffenen Fluggästen steht in diesem Fall kein Ausgleichs­an­spruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte im Oktober 2011 ein Flug von Punta Cana sein Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 17 Stunden. Hintergrund dessen war, dass der unmittelbare Vorflug wegen eines unter Alkohol- und Drogeneinfluss stehenden und randalierenden Passagiers auf den Azoren zwischenlanden musste. Durch die Zwischenlandung musste der Flug wegen der Einhaltung der Minde­stru­he­zeiten der Besatzung unterbrochen werden. Mehrere Fluggäste klagten nachträglich auf Zahlung einer Ausgleichs­leistung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand.

Kein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf eine Ausgleichs­zahlung nach Art. 7 FluggastVO zu. Denn die Flugge­sell­schaft dürfe sich erfolgreich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastVO berufen.

Zwischenlandung aufgrund randalierenden Passagiers stellt außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Bei dem Verhalten des Passagiers habe es sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht um ein typisches der Betriebssphäre des Luftfahrt­un­ter­nehmens zuzuordnendes Ereignis gehandelt. Typischerweise könne davon ausgegangen werden, dass die Passagiere den Anweisungen des Kabinen­per­sonals Folge leisten und aufgrund ihres Eigenverhaltens gerade keine Gefahr für die Durchführung des Fluges darstellen. Dagegen stelle das die Flugsicherheit gefährdende Verhalten eines Passagiers, begründet auf vorangegangenen Alkohol- und Drogenkonsums, eine von der Flugge­sell­schaft nicht kontrollierbare Ausnah­me­si­tuation vergleichbar mit einem von außen kommenden und nicht im Einfluss- und Verant­wor­tungs­bereich des Luftfahrt­un­ter­nehmens liegenden Ereignis dar.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2017, 31/rb)

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