Amtsgericht Rüsselsheim Urteil08.02.2017
Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung wegen Zwischenlandung aufgrund randalierender KatzenhalterinVorliegen eines außergewöhnlichen Umstands
Muss ein Flugzeug zwischenlanden, weil es im Zusammenhang mit der Unterbringung einer verbotenerweise in das Flugzeug mitgenommenen Katze zu einer heftigen Auseinandersetzung mit der Katzenhalterin kommt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) vor. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der mit der Zwischenlandung bedingten Verspätung besteht nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Flugzeug im August 2015 die Gate-Position am Flughafen Las Vegas verlassen hatte, stellte die Crew fest, dass sich eine Katze frei in der Kabine bewegte. Da diese nicht zum Transport angemeldet war und die Katze wiederholt aus der Handtasche der Katzenhalterin flüchtete, entschied sich die Crew die Katze in einer Toilette unterzubringen. Ihr wurde dort eine Katzentoilette sowie ein Fress- und Wassernapf bereitgestellt. Zudem versprach die Crew sich um die Katze während des Flugs zu kümmern. Die Katzenhalterin war damit aber nicht einverstanden. Sie suchte wiederholt den Waschraum auf. Es kam anschließend zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen der Katzenhalterin und der Crew, während der die Katzenhalterin handgreiflich wurde, die Crew beschimpfte, äußerte, das Flugzeug mit einer Bombe zum Absturz zu bringen und versuchte, in das Cockpit einzudringen. Der Flugkapitän entschied sich daher zu einer Zwischenlandung in Denver, was schließlich zu einer Überschreitung der maximalen Dienstzeit bei der Crew führte. Die Fluggäste mussten daher in ein Hotel untergebracht werden und erreichten ihr Ziel Frankfurt a.M. mit einer Verspätung von über 28 Stunden. Eine davon betroffene Flugpassagierin klagte aufgrund dessen auf Zahlung einer Ausgleichsleistung.
Kein Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 VO zu, da sich die beklagte Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO habe stützen dürfen.
Zwischenlandung aufgrund randalierenden Passagiers stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle eine Zwischenlandung aufgrund eines randalierenden Passagiers einen außergewöhnlichen Umstand dar. Durch das Verhalten der Katzenhalterin sei ein Sicherheitsrisiko für Besatzung und Passagiere begründet worden. Die Aufregung sei zudem nicht nachvollziehbar, da eine tierquälerische Behandlung nicht vorgelegen habe.
Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung
Obwohl das Amtsgericht die Auffassung vertritt, dass die Fluggesellschaft durch Ergreifung zumutbarer Maßnahme nur den außergewöhnlichen Umstand und nicht die Verspätung vermeiden müsse, entschied es, dass die Fluggesellschaft sämtliche ihr zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verspätung ergriffen habe. So hätte der Einsatz einer Ersatzmaschine oder Ersatzcrew die Verspätung nicht auf weniger als drei Stunden reduzieren können, da diese zunächst aus Frankfurt a.M. hätten anreisen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 149/rb)