Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.03.2019
Pferdelebensversicherung: Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes senken Versicherungswert auf NullKein Anspruch auf Versicherungsleistung aus einer gegen das Risiko einer Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes dessen Versicherungswert auf Null senken können. Ist die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt, entfällt dann die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 Euro und versicherte es gegen das unter anderem für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung. In § 7 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (sog. "AVP 2011"), heißt es: "Die Versicherungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen". Im April 2017 musste das Pferd wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt werden. Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Pferd am im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versicherungsleistung von 2.531,25 Euro und trug vor, dass dies dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung entspreche.
Verkehrswert des Pferdes war bereits vor dem Zusammenbruch auf Null gesunken
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken sei. Dies folge daraus, dass der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung haben zugelassen werden können. Hierzu genüge bereits die einmalige Medikamentengabe. Die Klausel § 7 Nr. 1 AVP 2011 sei am Maßstab der Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auch nicht unwirksam, da sie die Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteilige. Sie führe nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null betrage: Zum einen könne man nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet würden, denn es komme auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2019
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)