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18.01.2025  
Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil06.03.2019

Pferde­lebens­versicherung: Lahmheit und Schlacht­untauglich­keit eines Reit- und Sportpferdes senken Versi­che­rungswert auf NullKein Anspruch auf Versicherungs­leistung aus einer gegen das Risiko einer Nottötung abgeschlossenen Pferde­lebens­versicherung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die dauernde Lahmheit und Schlacht­untauglich­keit eines Reit- und Sportpferdes dessen Versi­che­rungswert auf Null senken können. Ist die Versi­che­rungssumme an den Versi­che­rungswert gekoppelt, entfällt dann die Versicherungs­leistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferde­lebens­versicherung.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erwarb im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 Euro und versicherte es gegen das unter anderem für den Fall einer erforderlich werdenden Nottötung. In § 7 der zugrun­de­lie­genden Versi­che­rungs­be­din­gungen (sog. "AVP 2011"), heißt es: "Die Versi­che­rungssumme soll dem Wert des Tieres entsprechen". Im April 2017 musste das Pferd wegen arthro­se­be­dingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt werden. Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Pferd am im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versi­che­rungs­leistung von 2.531,25 Euro und trug vor, dass dies dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung entspreche.

Verkehrswert des Pferdes war bereits vor dem Zusammenbruch auf Null gesunken

Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versi­che­rungswert schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken sei. Dies folge daraus, dass der gerichtliche Sachverständige festgestellt habe, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und durch die Phenyl­buta­zongabe auch nicht mehr zur Schlachtung haben zugelassen werden können. Hierzu genüge bereits die einmalige Medika­men­tengabe. Die Klausel § 7 Nr. 1 AVP 2011 sei am Maßstab der Kontrolle von allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auch nicht unwirksam, da sie die Versi­che­rungs­nehmer nicht unangemessen benachteilige. Sie führe nicht stets dazu, dass der Versi­che­rungswert Null betrage: Zum einen könne man nicht argumentieren, dass bei jeder Nottötung auch zur Schlach­t­un­fä­higkeit führende Medikamente verwendet würden, denn es komme auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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