21.11.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 1153

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Landgericht München I Urteil08.09.2004

Versteckter Mangel beim Pferdekauf

Der Landesverband Bayer. Pferdezüchter e.V. verkaufte im Rahmen einer Versteigerung anlässlich der 55. Reitpfer­deauktion am 2.3.2003 in München, Riem in Kommission ein Dressurpferd zum Netto­stei­ge­rungspreis von 37.000,- €. Einschließlich Kommis­si­ons­gebühr, Versicherung und Mehrwertsteuer belief sich der Brutto­ver­kauf­spreis auf 42.537,85 €.

Trotz tierärztlicher Untersuchung und Beobachtung des Pferdes im Rahmen der Auktions vorbereitung blieb eine bereits vorhandene dauerhafte Gesund­heits­be­ein­träch­tigung des Tiers verborgen. Es zeigte beim Vorreiten lediglich zeitweilig leichte Taktun­rein­heiten. Erst im Rahmen eines vom Käufer betriebenen Gerichts­ver­fahrens stellte sich heraus, dass die bildschöne Fuchsstute bereits zum Zeitpunkt der Auktion am 2.3.2002 an chronischen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule litt, die eine dauerhafte Eignung als Dressurpferd ausschließen. Dies ergab ein vom Gericht eingeholtes tierme­di­zi­nisches Gutachten.

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I verurteilte deshalb den Pferde­züch­ter­verband zur Rücknahme des Tiers Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Außerdem muss der Verband für die angefallenen Unter­halts­kosten des Käufers aufkommen. Die Kaufge­währ­leistung richte sich nach den Vorschriften über die Sachmän­gel­haftung. Ein Tier ist zwar nach § 90 a BGB keine Sache und wird durch besondere Gesetzte geschützt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind aber auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Vertrags­grundlage sei die Eignung der Stute als Dressurpferd gewesen. Sie sollte einer professionellen Dressurreiterin und Dressu­r­aus­bilderin zur Verfügung stehen. Der hohe Steige­rungspreis von 37.000,- € rechtfertige sich durch die angepriesene herausragende Dressur­ver­an­lagung. Nach der Beurteilung des Pferde­sach­ver­ständigen könne das Tier aber als Dressurpferd der höheren Klassen nicht eingesetzt werden, da es bei der Dressurarbeit die Halswirbelsäule stark belaste und es deshalb zu Taktfehlern und Koordi­na­ti­o­ns­s­tö­rungen kommen werde. Dies führe bei der Bewertung zu Punktabzügen, wenn nicht zur Sperrung. Dass die gesundheitliche Beein­träch­tigung sich bei der Aukti­o­ns­vor­be­reitung nicht deutlicher gezeigt habe, erklärt der Sachverständige mit dem überragenden Talent der Stute und ihrer erstklassigen Ausbildung. Der in den Aukti­o­ns­be­din­gungen vereinbarte Gewähr­leis­tungs­aus­schluss nach der Bestimmung "verkauft wie besichtigt" kann sich nach den Ausführungen des Gerichts nicht auf derartige versteckte Mängel beziehen. Die Haftung könne nur für solche Mängel ausgeschlossen werden, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung ohne Zuziehung eines Sachver­ständigen wahrgenommen werden können.

Quelle: ra-online, LG München I

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