Im Fall hatte ein Unternehmen für mehrere Mitarbeiter kombinierte Hin- und Rückflugtickets gebucht. Zwar nahmen die Mitarbeiter nicht den Hinflug zum gebuchten Zeitpunkt in Anspruch, sondern begaben sich anderweitig an ihr Reiseziel. Den Rückflug wollten sie dann aber wahrnehmen. Dies verweigerte die Fluggesellschaft jedoch mit Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welchem Hin- und Rückflug nur im Paket genutzt werden könnten. Da der Hinflug nicht angetreten worden sei, sei der Rückflug storniert worden. Die Mitarbeiter waren gezwungen für ca. 3.300,- EUR neue Tickets zu kaufen. Diese zusätzlichen Flugkosten verlangte ihre Firma von der Fluggesellschaft zurück.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Bei der Klausel, wonach der Rückflug storniert werde, wenn der Hinflug nicht angetreten wird, handele es sich um eine so genannte überraschende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine solche Klausel sei nichtig. Grundsätzlich stünde es einem Gläubiger frei, ihm zustehende Ansprüche auch nur teilweise in Anspruch zu nehmen. Für Tickets, die zu Sondertarifen verkauft werden, gelte nichts anderes.
Hintergrund:
Mit der streitgegenständlichen Klausel versuchen Fluggesellschaften so genannte "Überkreuz-Buchungen" zu verhindern. Diese werden von Fluggästen gerne getätigt, um etwaige Sonderrabatte zu erhalten.