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- Zahlungsunfähigkeit aufgrund betrügerischen Verhaltens des Reiseveranstalters: Urlauber hat Anspruch auf Erstattung des ReisepreisesGerichtshof der Europäischen Union, Urteil16.02.2012, C-134/11
- Sicherungsschein schützt auch bei Reiseabsage mangels Nachfrage und zeitlich später eintretender InsolvenzBundesgerichtshof, Urteil02.11.2011, X ZR 43/11 und X ZR 44/11
Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.02.2018
Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichertGutschein steht direkter Zahlung gleich
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und der Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt wurde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für zwei Personen in Doppelzimmer in einem Vier-Sterne-Hotel. Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Beklagte als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass Ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reisepreisversicherer in Anspruch.
Beklagte verneint Versicherungsfall aufgrund Zahlung mit Gutschein
Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.
Reisepreisversicherer muss im Insolvenzfall wie bei direkter Zahlung auch bei Zahlung mit Gutschein zahlen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage in vollem Umfange statt. Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reisepreisversicherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online
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