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18.01.2025  
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil22.02.2018

Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reise­ver­an­stalters abgesichertGutschein steht direkter Zahlung gleich

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reise­preis­versicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reise­ver­an­stalters storniert wird und der Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt wurde.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für zwei Personen in Doppelzimmer in einem Vier-Sterne-Hotel. Sie erhielt eine Buchungs­be­stä­tigung und einen Siche­rungs­schein, der die Beklagte als Reise­preis­ver­si­cherer auswies. Die Reise­ver­an­stalterin teilte der Klägerin vor Abreise mit, dass Ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reise­ver­an­stalterin das Insol­venz­ver­fahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Klägerin die hiesige Beklagte als Reise­preis­ver­si­cherer in Anspruch.

Beklagte verneint Versi­che­rungsfall aufgrund Zahlung mit Gutschein

Diese wandte ein, dass ein Versi­che­rungsfall nicht vorliege, weil die Klägerin tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kunden­geldab­si­cherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Reise­preis­ver­si­cherer muss im Insolvenzfall wie bei direkter Zahlung auch bei Zahlung mit Gutschein zahlen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main gab der Klage in vollem Umfange statt. Eine Reise­preis­ab­si­cherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reise­ver­an­stalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reise­preis­ab­si­cherer einen Gutschein als Zahlung gemäß § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reise­preis­ver­si­cherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main/ra-online

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