18.10.2024
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Dokument-Nr. 24323

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Urteil05.12.2016Amtsgericht Frankfurt am Main30 C 2528/16 (75)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2017, 81Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 81
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil05.12.2016

Für Darlegung der Ankunfts­ver­spätung genügt Angabe des Zeitpunkts der Möglichkeit zum Verlassen des FlugzeugsFlugge­sell­schaft kann dem durch Angabe des Zeitpunkts der Öffnung der ersten Tür entgegentreten

Für die Darlegung einer Ankunfts­ver­spätung genügt es, wenn der Fluggast den Zeitpunkt angibt, an dem er das Flugzeug verlassen konnte. Will die Flugge­sell­schaft dem entgegentreten, muss sie angeben, zu welchem Zeitpunkt die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast gegen eine Flugge­sell­schaft. Es ging dabei um die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung wegen einer behaupteten Ankunfts­ver­spätung von 3 Stunden und 25 Minuten. Der Fluggast behauptete, er habe das Flugzeug erst nach dieser Zeit verlassen können. Dies stritt die Flugge­sell­schaft jedoch ab. Sie führte an, dass die Tür zum Ausstieg bereits früher geöffnet wurde und somit früher ein Ausstieg möglich gewesen sei. Die Flugge­sell­schaft konnte jedoch nicht angeben, zu welchem Zeitpunkt die Tür geöffnet wurde.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung wegen Ankunfts­ver­spätung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe gemäß Art. 7 der Flugga­st­rech­te­ver­ordnung aufgrund der behaupteten Ankunfts­ver­spätung ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zu.

Darle­gungs­pflicht: Zeitpunktangabe über tatsächliches Verlassen des Flugzeuges ausreichend

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass der Fluggast die tatsächliche Ankunftszeit des Flugzeugs angeben müsse. Für die Ankunftszeit komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt an, an welchem die Flugzeugtür geöffnet und dem Fluggast die tatsächliche Möglichkeit eröffnet wurde, das Flugzeug zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.09.2014 - C 452/13 -). Jedoch sei es dem Fluggast in der Regel aufgrund der mangelnden Einsehbarkeit nicht möglich die Türöffnung wahrzunehmen. Daher genüge der Fluggast seiner Darle­gungs­pflicht, wenn er die Zeit angebe, zu der er das Flugzeug habe verlassen können.

Flugge­sell­schaft kann Zeitpunktangabe des Fluggastes mit Zeitpunktangabe über Öffnung der ersten Tür entgegentreten

Die Flugge­sell­schaft könne den Angaben des Fluggastes nur dadurch entgegentreten, so das Amtsgericht, dass sie vortrage, wann die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Da die Flugge­sell­schaft im vorliegenden Fall dieser Darlegungslast nicht nachgekommen war, ging das Gericht entsprechend des Vortrags des Fluggastes von einer Ankunfts­ver­spätung von 3 Stunden und 25 Minuten aus.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2017, 81/rb)

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