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Dokument-Nr. 26636

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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil20.11.2017

Verspätungen von 136 Flügen als pauschale Angabe belegt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand an einer konkreten Flugan­nul­lierungFlugge­sell­schaft muss konkrete Tatsachen zum betreffenden Flug vortragen

Eine Flugge­sell­schaft belegt mit der Aussage, dass es am fraglichen Tag 136 verspätete Flüge gegeben habe, keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) für eine Flugan­nul­lierung. Die Flugge­sell­schaft muss vielmehr konkrete Angaben zum betreffenden Flug machen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Fluggast im Januar 2017 sein Ziel Berlin-Tegel mit einer Verspätung von rund 24 Stunden. Er hatte einen Flug von Brest über Paris nach Berlin-Tegel gebucht. Der Flug startete jedoch von Brest mit einer Verspätung, wodurch der Fluggast seinen Anschlussflug in Paris nicht erreichte. Die Flugge­sell­schaft buchte ihn darauf auf einen Flug am Folgetag um. Der Fluggast beanspruchte aufgrund der Verspätung eine Entschädigung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand. Sie führte an, dass auf dem Vorflug der eingesetzten Maschine in Paris am fraglichen Tag Nebel herrschte und es zu 136 verspäteten Flügen gekommen sei. Der Fluggast hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage.

Anspruch auf Entschädigung wegen Flugan­nul­lierung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Verspätung von rund 24 Stunden sei als Flugannullierung anzusehen. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass diese Annullierung auf außer­ge­wöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen sei.

Kein außer­ge­wöhn­licher Umstand

Allein mit der völlig pauschalen Angabe, am fraglichen Tag habe es 136 verspätete Flüge gegeben, habe die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht konkret dargelegt, weshalb es gerade dem ihr verwendeten Fluggerät nicht möglich war, rechtzeitig nach Brest zu gelangen. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, zu welchen Tageszeiten es zu welchen konkreten Verspätungen kam.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/RRa 2018, 224/rb)

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