Dokument-Nr. 26636
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- RRa 2018, 224Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2018, Seite: 224
Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil20.11.2017
Verspätungen von 136 Flügen als pauschale Angabe belegt keinen außergewöhnlichen Umstand an einer konkreten FlugannullierungFluggesellschaft muss konkrete Tatsachen zum betreffenden Flug vortragen
Eine Fluggesellschaft belegt mit der Aussage, dass es am fraglichen Tag 136 verspätete Flüge gegeben habe, keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) für eine Flugannullierung. Die Fluggesellschaft muss vielmehr konkrete Angaben zum betreffenden Flug machen. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erreichte ein Fluggast im Januar 2017 sein Ziel Berlin-Tegel mit einer Verspätung von rund 24 Stunden. Er hatte einen Flug von Brest über Paris nach Berlin-Tegel gebucht. Der Flug startete jedoch von Brest mit einer Verspätung, wodurch der Fluggast seinen Anschlussflug in Paris nicht erreichte. Die Fluggesellschaft buchte ihn darauf auf einen Flug am Folgetag um. Der Fluggast beanspruchte aufgrund der Verspätung eine Entschädigung. Die Fluggesellschaft berief sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Sie führte an, dass auf dem Vorflug der eingesetzten Maschine in Paris am fraglichen Tag Nebel herrschte und es zu 136 verspäteten Flügen gekommen sei. Der Fluggast hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage.
Anspruch auf Entschädigung wegen Flugannullierung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO zu. Die Verspätung von rund 24 Stunden sei als Flugannullierung anzusehen. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass diese Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen sei.
Kein außergewöhnlicher Umstand
Allein mit der völlig pauschalen Angabe, am fraglichen Tag habe es 136 verspätete Flüge gegeben, habe die Beklagte nach Auffassung des Amtsgerichts nicht konkret dargelegt, weshalb es gerade dem ihr verwendeten Fluggerät nicht möglich war, rechtzeitig nach Brest zu gelangen. Insbesondere habe die Beklagte nicht dargelegt, zu welchen Tageszeiten es zu welchen konkreten Verspätungen kam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/RRa 2018, 224/rb)
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