21.11.2024
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.10.2013

Flugan­nul­lierung wegen versteckten Fabri­ka­ti­o­ns­fehler begründet grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach der Flug­gast­rechte­verordnungKein außer­ge­wöhn­licher Umstand bei vereinzelt auftretenden Fabri­ka­ti­o­ns­fehlern

Kommt es wegen eines versteckten Fabri­ka­ti­o­ns­fehlers zu einer Flugan­nul­lierung, so begründet dies grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichs­zah­lungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung. Der Anspruch ist nicht wegen eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands ausgeschlossen, wenn der Fabri­ka­ti­o­ns­fehler vereinzelt auftritt. Dabei handelt es sich nicht um einen unüblichen oder unerwarteten Umstand. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 planten Fluggäste von Frankfurt a.M. über Abu Dhabi nach Bangkok zu fliegen. Aufgrund eines technischen Defekts an einem Triebwerk, der auf einen versteckten Fabri­ka­ti­o­ns­fehler zurückzuführen war, musste der Flug nach Frankfurt a.M. aber abgebrochen und annulliert werden. Die Fluggäste wurden zwar auf einen späteren Flug umgebucht. Dadurch erreichten sie jedoch nicht ihren Anschlussflug nach Bangkok. Sie klagten daher gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Flugga­st­rech­te­ver­ordnung bestand

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen habe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung in Höhe von 600 € gemäß der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zugestanden. Dieser Anspruch sei nicht wegen des Vorliegens eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ausgeschlossen gewesen.

Versteckter Fabri­ka­ti­o­ns­fehler begründete keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand

Gelegentlich auftretende technische Defekte, zum Beispiel in Form eines versteckten Fabri­ka­ti­o­ns­fehlers, stellen grundsätzlich keine außer­ge­wöhn­lichen Umstände dar, so das Amtsgericht weiter. Dies gelte selbst dann, wenn das Luftfahrt­un­ter­nehmen alle vorge­schriebenen oder sonst gebotenen Wartungs­a­r­beiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Denn dabei handele es sich nicht um unübliche oder unerwartete und damit außer­ge­wöhnliche Umstände.

Annahme eines außer­ge­wöhn­lichen Umstands nur in Ausnahmefällen

Etwas anderes könne jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts dann gelten, wenn der technische Defekt nicht nur ein einzelnes Flugzeug, sondern die gesamte bzw. den überwiegenden Teil einer Luftflotte oder der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr betrifft. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 93/rb)

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