Dokument-Nr. 18230
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- RRa 2014, 93Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 93
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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil18.10.2013
Flugannullierung wegen versteckten Fabrikationsfehler begründet grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastrechteverordnungKein außergewöhnlicher Umstand bei vereinzelt auftretenden Fabrikationsfehlern
Kommt es wegen eines versteckten Fabrikationsfehlers zu einer Flugannullierung, so begründet dies grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung. Der Anspruch ist nicht wegen eines außergewöhnlichen Umstands ausgeschlossen, wenn der Fabrikationsfehler vereinzelt auftritt. Dabei handelt es sich nicht um einen unüblichen oder unerwarteten Umstand. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2012 planten Fluggäste von Frankfurt a.M. über Abu Dhabi nach Bangkok zu fliegen. Aufgrund eines technischen Defekts an einem Triebwerk, der auf einen versteckten Fabrikationsfehler zurückzuführen war, musste der Flug nach Frankfurt a.M. aber abgebrochen und annulliert werden. Die Fluggäste wurden zwar auf einen späteren Flug umgebucht. Dadurch erreichten sie jedoch nicht ihren Anschlussflug nach Bangkok. Sie klagten daher gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.
Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Fluggastrechteverordnung bestand
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Diesen habe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € gemäß der Fluggastrechteverordnung (FluggastVO) zugestanden. Dieser Anspruch sei nicht wegen des Vorliegens eines außergewöhnlichen Umstands nach Art. 5 Abs. 3 FluggastVO ausgeschlossen gewesen.
Versteckter Fabrikationsfehler begründete keinen außergewöhnlichen Umstand
Gelegentlich auftretende technische Defekte, zum Beispiel in Form eines versteckten Fabrikationsfehlers, stellen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände dar, so das Amtsgericht weiter. Dies gelte selbst dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Denn dabei handele es sich nicht um unübliche oder unerwartete und damit außergewöhnliche Umstände.
Annahme eines außergewöhnlichen Umstands nur in Ausnahmefällen
Etwas anderes könne jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts dann gelten, wenn der technische Defekt nicht nur ein einzelnes Flugzeug, sondern die gesamte bzw. den überwiegenden Teil einer Luftflotte oder der gesamte über einen Flughafen abgewickelte Luftverkehr betrifft. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2014
Quelle: Amtsgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 93/rb)
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