24.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26892

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Urteil23.11.2016Amtsgericht Frankfurt am Main30 C 1675/16 (75)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 277Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 277
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil23.11.2016

Schadens­ersatz­anspruch nach Hitzetod des Hundes beim Ausführenlassen durch einen DrittenKein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Tierei­n­ä­scherung

Dem Halter eines Hundes steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn sein Hund beim Ausführenlassen durch einen Dritten einen Hitzetod stirbt. Jedoch kann er nicht die Kosten für die Einäscherung des Hundes ersetzt verlangen, sondern lediglich die Kosten für die Übergabe des Kadavers an die kommunalen Tier­körper­beseitigung. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer urlaubs­be­dingten Abwesenheit im August 2015 übergab der Halter einer französischen Bulldogge den Hund einer Bekannten, damit sich diese um ihn kümmern konnte. Er gab ihr dabei unter anderem die Anweisung den Hund nur angeleint auszuführen. Zur Mittagszeit an einem sehr heißen Tag konnte die Bekannte arbeitsbedingt nicht mit dem Hund ausgehen, so dass sie ihre Mitbewohnerin bat, mit dem Tier rauszugehen. Diese kam dem auch nach. Da sie den Hund aber unangeleint ausführte, entwischte ihr der Hund. Erst am späten Nachmittag wurde der Hund aufgefunden. Die herbeigerufene Tierrettung konnte nur noch den Tod feststellen. Der Hund war an Überhitzung gestorben. Der Hundehalter klagte aufgrund dessen gegen seine Bekannte und deren Mitbewohnerin auf Zahlung von Schadensersatz. Er verlangte den Wieder­be­schaf­fungswert in Höhe von 1.800 Euro, die Kosten für die Einäscherung des Hundes in Höhe von 200 Euro sowie die Kosten für den Tierret­tungs­dienst in Höhe von 45 Euro ersetzt.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Hitzetodes des Hundes

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu. Seine Bekannte hafte für den Hitzetod seines Hundes, weil sie ohne sein Einverständnis ihrer Mitbewohnerin gestattet hatte, den Hund auszuführen. Die Haftung der Mitbewohnerin ergebe sich daraus, dass sie den Hund unangeleint ausgeführt hatte. Mit einem Einverständnis des Klägers habe die Bekannte nicht rechnen dürfen. Denn das Überlassen eines Haustiers im privaten Freundeskreis basiere auf einem persönlichen Vertrau­ens­ver­hältnis und sei ausschließlich an die ausgewählte Person gebunden.

Eventuelle Hinweispflicht auf Hitze­emp­find­lichkeit unbeachtlich

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei es unbeachtlich, ob der Kläger eventuell auf eine besondere Hitze­emp­find­lichkeit des Hundes hätte hinweisen müssen. Denn der Hund sei nicht gestorben, weil er bei zu hohen Temperaturen ausgeführt wurde, sondern weil er unangeleint, davongelaufen und infolgedessen unbeaufsichtigt und unversorgt war. Wäre der Hund angeleint gewesen, hätte die Mitbewohnerin eine Dehydrierung des Hundes erkennen und darauf zeitnah reagieren können.

Kein Ersatz der Einäsche­rungs­kosten

Vom Schadensersatz nicht umfasst seien die Kosten für die Einäscherung des Hundes, so das Amtsgericht. Insofern liege ein Verstoß gegen die Schadens­min­de­rungs­pflicht vor. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch hätte den Tierkadaver der kommunalen Tierkör­per­be­sei­tigung übergeben, wodurch geringe Kosten in Höhe von etwa 30 Euro entstanden wären. Der Kläger könne daher nur diesen Betrag ersetzt verlangen.

Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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