Dokument-Nr. 32710
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- RRa 2023, 22Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 22
- Außergewöhnlicher Umstand am Vortag kann grundsätzlich keine Flugverspätungen oder Flugannullierungen am nachfolgenden Tag entschuldigenAmtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil17.02.2016, 4 C 1942/15
- Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: Kein außergewöhnlicher Umstand bei betriebswirtschaftlicher Entscheidung eines FlugzeugtauschsAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil11.12.2015, 29 C 3128/14 (21)
Amtsgericht Erding Urteil14.07.2022
Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen FlugesKein Berufen auf außergewöhnliche Umstände
Wird ein Flug wegen der Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen Fluges annulliert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art.7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wollte ein Mann von München über Abu Dhabi nach Phuket fliegen. Weil der 1. Teilflug annulliert wurde, erreichte er sein Flugziel mit einer Verspätung von 24 Stunden. Zu der Flugannullierung kam es, weil die Fluggesellschaft einen am Vortag wetterbedingt ausgefallenen Flug bevorzugen wollte. Der Fluggast beanspruchte nachfolgend eine Ausgleichszahlung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände. Der Fluggast erhob schließlich Klage.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Erding entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Zwar sei dies bei widrigen Wettbedingungen grundsätzlich möglich. Diese haben sich aber auf den Vorflug und nicht auf den streitgegenständlichen Flug ausgewirkt. Die Annullierungsentscheidung der Fluggesellschaft beruhe nicht auf die Wetterbdingung, sondern drauf, dass sie am Vortag gestrandete Passagiere zuerst befördern wollte. Dabei habe es sich um eine freie Entscheidung der Fluggesellschaft gehandelt, welche als Teil ihrer normalen Tätigkeit zum Luftverkehr gehörend in ihrer Sphäre liege und nicht von außen kommend und für sie unbeherrschbar die ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigt oder unmöglich gemacht habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2023
Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (vt/rb)
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