21.11.2024
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Amtsgericht Erding Urteil14.07.2022

Ausgleichs­an­spruch bei Flugan­nul­lierung wegen Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen FlugesKein Berufen auf außer­ge­wöhnliche Umstände

Wird ein Flug wegen der Bevorzugung eines zuvor wetterbedingt ausgefallenen Fluges annulliert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung gemäß Art.7 Abs. 1 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO kann sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Dies hat das Amtsgericht Erding entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 wollte ein Mann von München über Abu Dhabi nach Phuket fliegen. Weil der 1. Teilflug annulliert wurde, erreichte er sein Flugziel mit einer Verspätung von 24 Stunden. Zu der Flugannullierung kam es, weil die Flugge­sell­schaft einen am Vortag wetterbedingt ausgefallenen Flug bevorzugen wollte. Der Fluggast beanspruchte nachfolgend eine Ausgleichszahlung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände. Der Fluggast erhob schließlich Klage.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung

Das Amtsgericht Erding entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe gemäß Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zu. Auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Flugge­sell­schaft nicht berufen. Zwar sei dies bei widrigen Wettbedingungen grundsätzlich möglich. Diese haben sich aber auf den Vorflug und nicht auf den streit­ge­gen­ständ­lichen Flug ausgewirkt. Die Annul­lie­rungs­ent­scheidung der Flugge­sell­schaft beruhe nicht auf die Wetterbdingung, sondern drauf, dass sie am Vortag gestrandete Passagiere zuerst befördern wollte. Dabei habe es sich um eine freie Entscheidung der Flugge­sell­schaft gehandelt, welche als Teil ihrer normalen Tätigkeit zum Luftverkehr gehörend in ihrer Sphäre liege und nicht von außen kommend und für sie unbeherrschbar die ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigt oder unmöglich gemacht habe.

Quelle: Amtsgericht Erding, ra-online (vt/rb)

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