18.01.2025
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18.01.2025  
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Amtsgericht Duisburg Beschluss23.02.2012

Wohnungs­ge­nos­sen­schafts­anteile gehören bei Selbstnutzung zum insolvenzfreien VermögenAnteile für genutzte Erstwohnung unterliegen nicht Verfügungs- und Verwal­tungs­be­fugnis des Insol­venz­ver­walters

Geschäfts­anteile des Schuldners an einer Wohnungs­ge­nos­sen­schaft, die nicht zur Kapitalanlage dienen, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungs­ver­hält­nisses über die von dem Schuldner und seiner Familie genutzte Erstwohnung bestimmt sind, unterliegen nicht der Verfügungs- und Verwal­tungs­be­fugnis des Insol­venz­ver­walters, sondern stellen insolvenzfreies Vermögen dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Insol­venz­schuldner zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) eine genos­sen­schaftliche Wohnung bewohnt. Er war mit insgesamt vier Anteilen mit einem Gesamtwert in Höhe von 820 Euro an der Genossenschaft beteiligt. Der vom Insol­venz­gericht beauftragte Sachverständige hatte untersucht, ob die Mitgliedschaft zur Kostendeckung gekündigt werden könnte.

Erworbene Anteile für genutzte genos­sen­schaftliche Erstwohnung sind nicht für Insolvenzmasse anzusetzen

Das Amtsgericht Duisburg entschied, dass der Betrag in Höhe von 820 Euro, der als Ausein­an­der­set­zungs­guthaben bei Kündigung der Mitgliedschaft erlangt werden könnte, nicht als Insolvenzmasse anzusetzen sei. Die Dauernutzung der genos­sen­schaft­lichen Wohnung sei an die Mitgliedschaft gekoppelt, Nichtmitglieder erhielten keine Wohnung. Bei Kündigung müssten erneut vier Anteile erworben und zudem ein Eintrittsgeld von 60 Euro entrichtet werden, wozu der Schuldner nicht in der Lage sei. Zwar könne der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nach Meinung des Bundes­ge­richtshofs die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungs­ge­nos­sen­schaft kündigen und das Ausein­an­der­set­zungs­guthaben in vollem Umfang zur Masse zu ziehen, selbst wenn dies den Verlust des Nutzungsrechts zur Folge habe. Bei lebensnaher wirtschaft­licher Betrachtung würden jedoch Geschäfts­anteile an einer Wohnungs­ge­nos­sen­schaft, die nicht zur Kapitalanlage, sondern lediglich zur Absicherung des Nutzungs­ver­hält­nisses der vom Schuldner und seiner Familie genutzten Erstwohnung bestimmt seien, nicht der Verfügungs- und Verwal­tungs­be­fugnis des Insol­venz­ver­walters unterliegen, sondern gehörten zum insolvenzfreien Bereich.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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