21.11.2024
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Dokument-Nr. 21454

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Urteil10.03.2015Amtsgericht Düsseldorf57 C 8861/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2015, 882Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 882
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Düsseldorf Urteil10.03.2015

Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei illegalem Filesharing orientiert sich an Lizenzgebühr pro Download und Anzahl zu erwartender DownloadsSchaden­ersatz­berechnung nach Lizenzanalogie setzt Recht zur Vergabe von Inter­net­li­zenzen voraus

Hat ein Internetnutzer einen Film illegal in einer Tauschbörse zum Download angeboten, berechnet sich der Schadenersatz nach der Lizenzanalogie anhand der Lizenzgebühr pro Download und der Anzahl der zu erwartenden Downloads. Zudem kann der Schadenersatz nur dann nach der Lizenzanalogie berechnet werden, wenn dem Verletzten selbst das Recht zur Vergabe von Inter­net­li­zenzen zusteht. Dazu genügt das Recht zum "On Demand / Demand View". Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2012 bot ein Internetnutzer über neun Tage lang einen Film über eine Tauschbörse zum Download an. Bei dem Film handelte es sich um einen dreisprachigen Familienfilm, der sich vorrangig an kleinere Kinder und deren Familien- und Freundeskreis richtete. Die Rechteinhaberin klagte aufgrund des Filesharings gegen den Internetnutzer unter anderem auf Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von mindestens 400 EUR.

Anspruch auf Schadenersatz anhand Lizenzanalogie bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Rechteinhaberin. Ihr habe gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 UrhG ein Anspruch auf Schadenersatz nach der Lizenzanalogie und somit auf Grundlage eines fiktiven Lizenzvertrags zugestanden. Zwar sei es richtig, dass die Schaden­er­satz­be­rechnung anhand der Lizenzanalogie nur dann zulässig ist, wenn der Verletzte selbst das Recht zur Verbreitung des Werks über das Internet zustehe. Dies sei hier aber gegeben gewesen. Es habe insofern genügt, dass der Klägerin das Recht zum "On Demand / Demand View" zugestanden habe.

Höhe der Lizenzgebühr 20 % des Netto­ver­kauf­s­preises

Ohne nähere Angaben der Klägerseite, sei nach Ansicht des Amtsgerichts davon auszugehen, dass die Lizenzgebühr 20 % des Netto­ver­kauf­s­preises betrage. Auf Grundlage des Verkaufspreises des Films in Höhe von 14,99 EUR, sei die Lizenzgebühr für die Inter­net­ver­breitung damit auf 2,52 EUR zu schätzen gewesen.

Anzahl der Downloads ergab Lizenzgebühr von insgesamt 1.469,00 EUR

Ausgehend von der Dateigröße, der Download­ge­schwin­digkeit und des Zeitraums der Verbreitung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Film 583 mal heruntergeladen wurde. Bei dem Verbrei­tungs­zeitraum legte es die Annahme zugrunde, dass der Computer an den neun Tagen pro Tag 3 Stunden mit dem Internet und der Tauschbörse verbunden war. Unter Berück­sich­tigung der Lizenzgebühr von 2,52 EUR errechnete das Gericht somit einen Schaden in Höhe von insgesamt 1.469,00 EUR. Diesen Betrag verdoppelte es aufgrund der Eingriffs­schwere des Filesharings auf 2.938,00 EUR.

Reduzierung des Schadens auf 293,00 EUR

Das Amtsgericht reduzierte den Schaden­er­satz­betrag von 2.938,00 EUR auf 293,00 EUR. Es verwies zur Begründung darauf, dass der Film angesichts seiner Deutsch­spra­chigkeit im weltum­span­nenden Filesharing-Netzwerk nur ein geringes Interesse zu komme und lediglich für eine eingeschränkte Zielgruppe von Interesse ist, die eher nicht zu den vorrangigen Nutzern von Tauschbörsen gehören. Es hielt daher einen Abschlag von 90 % für gerechtfertigt.

Schaden­er­satz­betrag von 293 EUR angemessen

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Schaden­er­satz­betrag von 293,00 EUR auch angemessen. Unter Berück­sich­tigung des Verkaufspreises von 14,99 EUR und des langen Zeitraums, in dem der Film im Filesharing-Netzwerk zur Verfügung stand, sei der Schaden­er­satz­betrag nicht unver­hält­nismäßig gewesen. Zudem werde selbst ein Hartz-IV-Empfänger bei einer monatlichen Zahlungsrate von 30,00 EUR nicht übermäßig belastet. Eine solche Billig­keits­prüfung sei erforderlich, weil die Schaden­er­satz­be­rechnung nach der Lizenzanalogie sich nicht an einem konkret entstandenen Schaden orientiert. Somit bestehe die Gefahr einer Überkom­pen­sation.

Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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