Amtsgericht Düren Urteil16.12.1981
Mietminderung bei feuchtem Keller nach RegenfällenGebrauchstauglichkeit beeinträchtigt
Ein Mieter kann die Miete um 5 % mindern, wenn der Keller nach Regenfällen feucht wird. Dies hat das Amtsgericht Düren entschieden.
Die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache sei beeinträchtigt, wenn ein Keller nach Regenfällen feucht wird, stellte das Amtsgericht Düren fest. Eine Mietminderung von knapp 5 % sei in diesem Fall angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Düren (zt/WM 83, 30/pt)