21.02.2026
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21.02.2026 
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Amtsgericht Düren Urteil16.12.1981

Mietminderung bei feuchtem Keller nach RegenfällenGebrauch­s­taug­lichkeit beeinträchtigt

Ein Mieter kann die Miete um 5 % mindern, wenn der Keller nach Regenfällen feucht wird. Dies hat das Amtsgericht Düren entschieden.

Die Gebrauch­s­taug­lichkeit der Mietsache sei beeinträchtigt, wenn ein Keller nach Regenfällen feucht wird, stellte das Amtsgericht Düren fest. Eine Mietminderung von knapp 5 % sei in diesem Fall angemessen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düren (zt/WM 83, 30/pt)

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