03.12.2024
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Amtsgericht Dortmund Beschluss14.12.2023

Einstellung des Ordnungs­widrigkeiten­verfahrens wegen verweigerter Herausgabe der Rohmessdaten und Bedie­nungs­an­leitungUnange­mes­senheit der Durchsuchung des Polizei­prä­sidiums

Verweigert die Polizei trotz entsprechenden Antrags des Verteidigers und Anordnung des Gerichts die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedie­nungs­an­leitung, ist das Ordnungs­widrigkeiten­verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Die Durchsuchung des Polizei­prä­sidiums erscheint unangemessen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens vor dem Amtsgericht Dortmund im Jahr 2023 verfügte das Gericht die Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung an den Verteidiger. Einen entsprechenden Antrag hatte der Verteidiger schon im Verwal­tungs­ver­fahren gestellt. Eine Herausgabe erfolgte jedoch nicht.

Einstellung des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens

Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. Eine neuerliche Fortsetzung der Haupt­ver­handlung und Durchsuchung des Polizei­prä­sidiums zur Daten­be­schaffung erscheine unangemessen.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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