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Dokument-Nr. 26195

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Beschluss08.09.2016Oberlandesgericht Brandenburg(2 Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2017, 54Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 54
  • NZV 2017, 144Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2017, Seite: 144
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Strausberg, Urteil13.04.2016
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss08.09.2016

Betroffenem eines Bußgeld­ver­fahrens muss Einsicht in die Wartungs- und Repara­tur­un­terlagen des Messgeräts gewährt werdenBei verweigerter Einsicht durch Gericht liegt Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens vor

Dem Betroffenen eines Bußgeld­ver­fahrens steht das Recht zu, Einsicht in die Wartungs- und Repara­tur­un­terlagen des Messgeräts zu nehmen. Wird ihm dieses Recht durch das Gericht verweigert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer im April 2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit vom Amtsgericht Strausberg zu einer Geldbuße von 120 EUR verurteilt. Dagegen legte der Betroffene Rechts­be­schwerde ein. Er führte an, dass sein Verteidiger bereits nach Erhalt des Bußgeld­be­scheids bei der zuständigen Behörde die Einsicht in die Wartungs- und Repara­tur­un­terlagen des verwendeten Messgeräts verlangt hatte. Dies wurde ihm aber sowohl von der Behörde als auch später vom Gericht verweigert.

Verstoß gegen Grundsatz des fairen Verfahrens

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Das Gericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) verstoßen.

Einsichtsrecht in Wartungs- und Repara­tur­un­terlagen

Die Verwal­tungs­behörde sei gemäß § 31 Abs. 4 des Mess- und Eichgesetzes verpflichtet, so das Oberlan­des­gericht, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren. Mit der verweigerten Einsicht dieser Unterlagen habe die Behörde der Verteidigung die Möglichkeit genommen, konkrete Anhaltspunkte für eine der Gültigkeit der Eichung entge­gen­stehende Reparatur oder einen sonstigen Eingriff in das Messgerät aufzufinden. Diesem Fehler der Behörde hätte das Amtsgericht abhelfen müssen, in dem es der Verteidigung die Unterlagen zur Verfügung stellte.

Quelle: Oberlandesgricht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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