18.10.2024
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Amtsgericht Dortmund Urteil30.01.2015

Kein Regressanspruch des Versicherers aufgrund unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei fehlendem Einfluss der Aufklärungs­obliegenheits­verletzung auf Unfall­re­gu­lierungFehlender Einfluss bei Stellung des Unfall­f­lüchtigen am Unfallort wenige Minuten nach Unfall

Entfernt sich ein Versi­che­rungs­nehmer unerlaubt vom Unfallort und begehrt er damit eine Verletzung seiner Aufklärungs­obliegenheit, steht der Kasko­ver­si­cherung bei bereits erfolgter Schadens­re­gu­lierung grundsätzlich ein Regressanspruch zu. Dies gilt jedoch gemäß § 28 Abs. 3 des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) dann nicht, wenn die Obliegenheits­verletzung keinen Einfluss auf die Unfall­re­gu­lierung hat. So liegt der Fall, wenn der Versi­che­rungs­nehmer am Unfallort wenige Minuten nach dem Unfall von der Polizei gestellt wird und umfassend Angaben macht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Versi­che­rungs­nehmer im März 2012 in ein Fitnessstudio zu gehen. Als er auf dem Parkplatz mit seinem Pkw in eine Parkbox einfahren wollte, stieß er an einen anderen Pkw. Er stieg daraufhin zwar aus und begutachtete beide Fahrzeuge, fuhr dann aber in eine andere Parkbox und ging in das Fitnessstudio. Eine Frau hatte den Vorgang beobachtet und benachrichtigte daher die Polizei. Diese fand den Versi­che­rungs­nehmer in dem Fitnessstudio, der daraufhin umfassende Angaben zum Unfallhergang machte. Der Versi­che­rungs­nehmer zeigte einige Tage später den Schadenshergang bei seiner Kaskoversicherung an, die anschließend den Schaden regulierte. Als sie jedoch erfuhr, dass der Versi­che­rungs­nehmer Unfallflucht begangen hatte, verlangte sie die Rückerstattung von 1.141 EUR. Die Versicherung warf dem Versi­che­rungs­nehmer die Verletzung seiner Aufklä­rungs­ob­lie­genheit vor.

Kein Anspruch auf Rückerstattung

Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die klägerische Versicherung. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückerstattung zu. Zwar spreche einiges dafür, dass der Beklagte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt und somit gegen seine Aufklä­rungs­ob­lie­genheit verstoßen habe. Der Regressanspruch sei aber gemäß § 28 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.

Fehlender Einfluss der Oblie­gen­heits­ver­letzung auf Unfall­re­gu­lierung

Nach dieser Vorschrift bestehe kein Regressanspruch, so das Amtsgericht, wenn die Verletzung der Aufklä­rungs­ob­lie­genheit weder einen Einfluss auf die Frage des Eintritts oder der Feststellung des Versi­che­rungsfalls noch auf die Frage der Feststellung oder des Umfangs der Leistungs­pflicht des Versicherers habe. So liege der Fall hier. Es sei nicht ersichtlich, welche andere Unfall­re­gu­lierung hätte erfolgen können, wenn der Unfallhergang und die Schaden­s­ent­stehung durch den Beklagten unmittelbar nach dem Unfall in gleicher Weise wie geschehen geschildert worden wäre. Denn der Beklagte sei an Ort und Stelle, wenige Minuten nach dem Unfall "gestellt" worden.

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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