18.10.2024
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Dokument-Nr. 18289

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Amtsgericht Bremen Urteil05.12.2013

Durch Beförderungs­bedingung begründete ausschließliche Anwendbarkeit irischen Rechts bei Ausgleichs­zah­lungen nach Flug­gast­rechte­verordnung unzulässigBedingung wegen Intransparenz unwirksam

Wird durch die Beförderungs­bedingung einer Flugge­sell­schaft ausschließlich das irische Recht für anwendbar erklärt, so ist dies unzulässig, wenn dadurch auch Ausgleichs­zah­lungen nach der Flug­gast­rechte­verordnung (FluggastVO) betroffen sind. Die entsprechende Bedingung wäre wegen Intransparenz unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Flug von Bremen nach Girona startete im Juli 2010 anstatt der geplanten Abflugzeit um 19.45 Uhr einen Tag später um 6.00 Uhr. Aufgrund der dadurch verspäteten Ankunft am Zielort verlangte ein Fluggast eine Ausgleichszahlung. Da er dieses Recht aber erst im Februar 2013 geltend machte, lehnte die irische Flugge­sell­schaft eine Zahlung ab. Sie führte an, dass der Anspruch gemäß dem irischen Recht verjährt sei. Die nach dem deutschen Recht geltende dreijährige Verjäh­rungsfrist sei nicht anzuwenden gewesen, da nach den Beför­de­rungs­be­din­gungen ausschließlich irisches Recht anzuwenden war. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bestand

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm habe ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung zugestanden (Art. 5 Abs. 1 c), Art. 7 Abs. 1 Satz 1 a) FluggastVO), da der Ankunfts­flughafen erst mit einer Verspätung von drei Stunden erreicht worden sein. Eine solche Verspätung sei mit einer Flugan­nul­lierung vergleichbar (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2012 - C-581/10 und C-629/10 -).

Keine Verjährung des Anspruchs

Der Anspruch sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch nicht verjährt gewesen. Angesichts dessen, dass die entsprechende Beför­de­rungs­be­dingung unwirksam gewesen sei, sei das irische Recht nicht zur Anwendung gekommen.

Durch Beför­de­rungs­be­dingung begründete ausschließliche Anwendbarkeit irischen Rechts unzulässig

Die durch die Beför­de­rungs­be­dingung begründete Anwendbarkeit des irischen Rechts sei unwirksam gewesen, so das Amtsgericht weiter, da sie intransparent gewesen sei. Durch die Bedingung habe bei einem unbefangenen Verbraucher der Eindruck entstehen können, dass sich die Ansprüche des Verbrauchers nach der FluggastVO am irischen Recht orientiert. Dies sei aber nicht richtig. Ansprüche auf Ausgleichs­zah­lungen bestehen vielmehr unabhängig vom irischen Recht aufgrund des unmittelbar anwendbaren Europäischen Rechts. Durch die Klausel sollen Verbraucher offenbar gezielt davon abgehalten werden ihre Rechte geltend zu machen. Denn die Anwendung unbekannten Rechts wirke oft abschreckend.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/RRa 2014, 95/rb)

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