21.11.2024
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Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil27.05.2022

Rechtsabbieger darf beim Abbiegen in zweispurige Straße in linke Fahrspur einfahrenLinksabbieger muss Vorfahrstecht des Rechtsabbiegers beachten

Ein Rechtsabbieger, der in eine zweispurige Straße einbiegen will, darf auswählen, ob er in die rechte oder linke Fahrspur einfahren will. Ein Linksabbieger muss das Vorfahrtrecht des Rechtsabbiegers in jedem Fall beachten. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 ereignete sich am frühen Nachmittag auf einer ampel­ge­steuerten Kreuzung in Brandenburg an der Havel ein Verkehrsunfall zwischen einem Kleinbus und einem Pkw. Der Fahrer des Kleinbusses wollte nach rechts in eine zweispurige Straße einbiegen. Da vor ihm ein anderer Rechtsabbieger in die rechte Fahrspur einfahren wollte, entschied sich der Kleinbus-Fahrer dazu, in die linke Fahrspur einzufahren. Zur gleichen Zeit wollte der Pkw-Fahrer als Linkabbieger ebenfalls in die linke Fahrspur einfahren. Es kam zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge. Nachfolgend klagte der Halter des Kleinbusses gegen Fahrer des Pkw und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Vorfahrts­ver­letzung durch Linkabbieger

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe eine Vorfahrtsverletzung begangen, als er entgegen § 9 Abs. 4 StVO den bevorrechtigten, rechts­ab­bie­genden klägerischen Kleinbus nicht durchfahren ließ. Wer nach links abbiegen will, müsse entge­gen­kommende Fahrzeug, die nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen.

Rechtsabbieger darf auf linken Fahrstreifen einbiegen

Dem Fahrer des Kleinbusses sei es nach Ansicht des Amtsgerichts nicht untersagt gewesen, an dem vor ihm fahrenden Rechtsabbieger vorbei auf die linke Fahrspur zu fahren. Ist die Straße, in die abgebogen werden soll, zweispurig, so habe der bevorrechtigte Rechtsabbieger grundsätzlich auch ein Wahlrecht, welchen Fahrstreifen er dort befahren will. Das Vorfahrtsrecht des Rechtsabbieger beziehe sich auf beide Fahrspuren. Darauf müsse sich ein Linkabbieger einstellen. Er dürfe nicht darauf vertrauen, der Rechtsabbieger werde nur in den rechten Fahrstreifen abbiegen.

Kein Vorliegen eines Fahrstrei­fen­wechsels durch Rechtsabbieger

Nach Auffassung des Amtsgerichts liege auch kein Fahrstreifenwechsel gemäß § 7 Abs. 5 StVO durch den Fahrer des Kleinbusses vor. Die linke Fahrspur der einbiegenden Straße stelle sich lediglich als Fortsetzung der linken Rechts­ab­bie­gerspur dar. Es liege lediglich ein Überfahren von Leitlinien bei der Ausübung des Vorfahrtsrechts vor.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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