18.10.2024
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Dokument-Nr. 32271

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Urteil05.09.2022Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel31 C 233/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2023, 80Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 80
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel Urteil05.09.2022

Ferienwohnung an stark befahrener Straßenkreuzung: Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen Lärm- und Abgas­be­läs­tigungVorliegen eines Reisemangels

Wird aus einem Internet-Angebot nicht deutlich, dass die beworbene Ferienwohnung unmittelbar an einer stark befahrenen Straßenkreuzung liegt, besteht ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung. Eine erhebliche Lärm- und Abgas­be­läs­tigung begründet das Vorliegen eines Reisemangels. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für sich eine Ferienwohnung in Brandenburg an der Havel für Juni 2021. Im Internet wurde die Wohnung mit "Wasserblick" beworben. Zudem waren Fotos nur mit Blick auf die Havel zu sehen. Vor Ort mussten das Ehepaar jedoch feststellen, dass das Haus, in dem sich die Ferienwohnung befand, direkt an einer Tag und Nacht stark befahrene Straßenkreuzung befand. Die Vorderfront des Hauses befand sich unmittelbar am Straßenrand. Da das Ehepaar über den gesamten Aufenthalt hinweg erheblichem Lärm und Abgasen ausgesetzt war, beanspruchten sie eine Reisepreisminderung. Da die Reise­ver­an­stalterin dies ablehnte, erhob die Ehefrau Klage.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung von 20 %

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe wegen der erheblichen Lärm- und Abgasbelästigung ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 20 % zu.

Lärm- und Abgas­be­läs­tigung als Reisemangel

Die erhebliche Lärm- und Abgas­be­läs­tigung stelle nach Auffassung des Amtsgerichts einen Reisemangel dar. Zwar sei bei der Buchung einer Ferienwohnung in Innenstädten mit ein gewisses Maß an Lärmbelästigung zu rechnen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben aber erwarten dürfen, dass es sich um eine Ferienwohnung am Wasser in einer ruhigen Wasserlage handeln würde. Denn der Gesamteindruck des Inter­ne­t­an­gebots habe suggeriert, dass die Ferienwohnung nur an der Havel und somit in der Natur liege.

Notwendigkeit eines ausdrücklichen Hinweises auf Straßenkreuzung

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Beklagte ausdrücklich auf die Straßenkreuzung und der damit einhergehenden Lärm- und Abgas­be­läs­tigung hinweisen müssen. Die bloße Lagebe­schreibung mittels der Beifügung von Google Maps genüge nicht. Denn aus der entsprechenden Kartenansicht sei nicht ersichtlich, welches konkrete Verkehr­s­auf­kommen an der Kreuzung gegeben ist.

Quelle: Amtsgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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