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- GE 2024, 453Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 453
- Steigerung von Betriebskosten um mehr als 10 % gegenüber dem Vorjahr spricht nicht zwingend für Verstoß gegen WirtschaftlichkeitsgebotLandgericht Berlin, Beschluss17.08.2017, 67 S 190/17
- Erhebliche Überschreitung der im Mietspiegel angegebenen Durchschnittswerte für Betriebskostenarten spricht für Verstoß gegen WirtschaftlichkeitsgebotAmtsgericht Baden-Baden, Urteil03.06.2015, 19 C 243/14
Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil17.01.2024
Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot kann nicht mittels Bezugnahme auf Berliner Betriebskostenübersicht belegt werdenDurchschnittswerte der Übersicht bieten ersten Anhaltspunkt für unwirtschaftliches Handeln
Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kann nicht durch die Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht belegt werden. Die darin enthaltenen Durchschnittswerte bieten aber einen ersten Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Handeln des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Rückzahlung von Betriebskosten. Sie warf der Vermieterin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und verwies zur Begründung auf die Betriebskostenübersicht der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Berliner Betriebskostenübersicht). Die darin enthaltenen Durchschnittswerte wurden durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 erheblich überschritten.
Kein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten zu. Denn ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot habe die Mieterin nicht nachweisen können.
Bezugnahme auf Berliner Betriebskostenübersicht unzureichend
Für den Nachweis des Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot genüge nicht die Bezugnahme auf die Berliner Betriebskostenübersicht, so das Amtsgericht. Diese trage den unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung, so dass den dort ausgewiesenen Durchschnittswerten im Einzelfall kein Anhaltspunkt für ein unwirtschaftliches Handeln des Vermieters entnommen werden könne. Dies gelte auch bei einem vielfachen Überschreiten der Durchschnittswerte. Jedoch könne anhand der Durchschnittswerte ein erster Anhaltspunkt für den Mieter für eine unwirtschaftliche Verhaltensweise des Vermieters erkennbar werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2024
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 453/rb)
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