21.11.2024
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Amtsgericht Berlin-Wedding Urteil17.01.2024

Verstoß gegen Wirt­schaftlich­keits­gebot kann nicht mittels Bezugnahme auf Berliner Betriebs­kosten­übersicht belegt werdenDurch­schnittswerte der Übersicht bieten ersten Anhaltspunkt für unwirt­schaft­liches Handeln

Ein Verstoß gegen das Wirt­schaftlich­keits­gebot kann nicht durch die Bezugnahme auf die Berliner Betriebs­kosten­übersicht belegt werden. Die darin enthaltenen Durch­schnittswerte bieten aber einen ersten Anhaltspunkt für ein unwirt­schaft­liches Handeln des Vermieters. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2022 die Mieterin einer Wohnung vor dem Amtsgericht Berlin-Wedding auf Rückzahlung von Betriebskosten. Sie warf der Vermieterin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor und verwies zur Begründung auf die Betrie­bs­kos­ten­übersicht der Senats­ver­waltung für Stadt­ent­wicklung (Berliner Betrie­bs­kos­ten­übersicht). Die darin enthaltenen Durch­schnittswerte wurden durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 erheblich überschritten.

Kein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten

Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskosten zu. Denn ein Verstoß gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot habe die Mieterin nicht nachweisen können.

Bezugnahme auf Berliner Betrie­bs­kos­ten­übersicht unzureichend

Für den Nachweis des Verstoßes gegen das Wirtschaft­lich­keitsgebot genüge nicht die Bezugnahme auf die Berliner Betrie­bs­kos­ten­übersicht, so das Amtsgericht. Diese trage den unter­schied­lichen tatsächlichen Gegebenheiten des jeweils in Rede stehenden Anwesens nicht hinreichend Rechnung, so dass den dort ausgewiesenen Durch­schnitts­werten im Einzelfall kein Anhaltspunkt für ein unwirt­schaft­liches Handeln des Vermieters entnommen werden könne. Dies gelte auch bei einem vielfachen Überschreiten der Durch­schnittswerte. Jedoch könne anhand der Durch­schnittswerte ein erster Anhaltspunkt für den Mieter für eine unwirt­schaftliche Verhaltensweise des Vermieters erkennbar werden.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2024, 453/rb)

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